OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 2022-10-10, 5 UFH 3/22

5 UFH 3/22Obergericht10.10.2022

Regest

1. Ein einstweiliges Anordnungsverfahren hat sich erledigt, wenn der in dem Eilverfahren ergangene Beschluss gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 FamFG außer Kraft getreten ist. Dann ist lediglich noch über die Kosten zu entscheiden.(Rn.8) 2. Bei der Kostenentscheidung nach § 81 FamFG wurde im vorliegenden Fall berücksichtigt, dass die neue Entwicklung, die zum Erfolg der Beschwerde der Eltern im Hauptsacheverfahren führte, erst während des laufenden Verfahrens eingetreten ist.(Rn.9) Verfahrensgang vorgehend OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 25. August 2022, 5 UFH 3/22, Beschluss vorgehend AG Offenburg, 18. Mai 2022, 1 F 334/21

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen — 5 UFH 3/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-10

Aktenzeichen: 5 UFH 3/22

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1666 BGB, § 56 Abs 1 S 1 FamFG, § 81 FamFG

Orientierungssatz

  1. Ein einstweiliges Anordnungsverfahren hat sich erledigt, wenn der in dem Eilverfahren ergangene Beschluss gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 FamFG außer Kraft getreten ist. Dann ist lediglich noch über die Kosten zu entscheiden.(Rn.8)

  2. Bei der Kostenentscheidung nach § 81 FamFG wurde im vorliegenden Fall berücksichtigt, dass die neue Entwicklung, die zum Erfolg der Beschwerde der Eltern im Hauptsacheverfahren führte, erst während des laufenden Verfahrens eingetreten ist.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 25. August 2022, 5 UFH 3/22, Beschluss vorgehend AG Offenburg, 18. Mai 2022, 1 F 334/21

Tenor

Auch die weiteren außergerichtlichen Kosten im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Anordnung werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Im vorliegenden Verfahren geht um vorläufige Maßnahmen nach § 1666 BGB.

2 Die verheirateten Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt für ihren Sohn T., geb. 2014. Das Kind wurde mit 6 Jahren 10 Monaten im September 2021 als Erstklässler in die S. Schule A. eingeschult, ist dort aber nie erschienen und hat auch keine andere Schule besucht. Den fehlenden Schulbesuch erklärten die Eltern zunächst mit den Coronamaßnahmen. Auch nach deren Wegfall im April 2022 erfolgte kein Schulbesuch.

3 Mit Beschluss vom 18.05.2022 (Az. 1 F 334/21) erteilte das Familiengericht den Eltern das Gebot, für eine regelmäßige Einhaltung der Schulpflicht des Kindes zu sorgen. Gegen den Beschluss legten die Eltern Beschwerde ein (Az. 5 UF 120/22). Nachdem die Eltern trotz ordnungsgemäßer Ladung zum angesetzten Anhörungstermin nicht erschienen waren und auch das Kind nicht gebracht hatten, leitete der Senat am gleichen Tag das vorliegende Einstweilige Anordnungsverfahren ein.

4 Nach schriftlicher Anhörung der Eltern wurde mit Senatsbeschluss vom 16.08.2022 wegen Dringlichkeit ohne persönliche Anhörung die elterliche Sorge hinsichtlich der schulischen Angelegenheiten und hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts an Schultagen für die Dauer der Unterrichtszeiten vorläufig den Eltern entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.

5 Die Eltern haben die Durchführung einer mündlichen Anhörung beantragt.

6 Nach Anhörung der Beteiligten sieht der Senat im Hauptsacheverfahren (Az. 5 UF 120/22) mit Beschluss vom heutigen Tag derzeit von Maßnahmen nach § 1666 BGB ab.

7 Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

8 Das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren hat sich erledigt, da der Beschluss vom 16.08.2022 gem. § 56 Abs. 1 S. 1 FamFG außer Kraft getreten ist. Damit ist lediglich noch über die Kosten zu entscheiden.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, dabei wurde berücksichtigt, dass die neue Entwicklung, die zum Erfolg der Beschwerde der Eltern im Hauptsacheverfahren führte, erst während des laufenden Verfahrens eingetreten ist.

10 Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

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