OLG Karlsruhe 4. Zivilsenat, 2022-12-09, 4 U 225/22

4 U 225/22Obergericht / IV. Zivilkammer09.12.2022

Regest

Zur Unzulässigkeit der Werbung mit den gesundheitsbezogenen Angaben „für bewegliche Gelenke" bzw. „Hilft die Beweglichkeit der Gelenke zu erhalten" nach Art. 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 28 Abs. 5 HCVO bei der Werbung für ein aus Hagebuttenpulver hergestelltes Nahrungsergänzungsmittel

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe 4. Zivilsenat — 4 U 225/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-09

Aktenzeichen: 4 U 225/22

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2022:1209.4U225.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 2 Abs 2 Nr 5 EGV 1924/2006, Art 5 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 6 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 10 EGV 1924/2006, Art 13 EGV 1924/2006 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Zur Unzulässigkeit der Werbung mit den gesundheitsbezogenen Angaben „für bewegliche Gelenke" bzw. „Hilft die Beweglichkeit der Gelenke zu erhalten" nach Art. 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 28 Abs. 5 HCVO bei der Werbung für ein aus Hagebuttenpulver hergestelltes Nahrungsergänzungsmittel

Orientierungssatz

  1. Das streitgegenständliche Nahrungsergänzungsmittel ist nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13, Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) aufgenommen. Da ein Antrag auf Aufnahme in die Liste gestellt wurde, über den noch keine Entscheidung ergangen ist, dürfen die streitgegenständlichen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 28 Abs. 5 HCVO weiterverwendet werden, sofern die Angaben der Verordnung und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen. Demnach muss gemäß Art. 5 Abs. 1 , Art. 6 Abs. 1 HCVO anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen und durch diese Nachweise abgesichert sein, dass das Vorhandensein der Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat.

  2. Für die wissenschaftliche Absicherung können alle verfügbaren wissenschaftlichen Daten berücksichtigt und die Nachweise abgewogen werden. Als Nachweise können die Unterlagen vorgelegt werden, die sich in dem Dossier befinden, das zur Stützung des Antrags auf Aufnahme in die Liste erstellt wurde.

  3. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist die wissenschaftliche Absicherung glaubhaft zu machen. Dafür genügt es, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die gesundheitsbezogene Angabe zutrifft.

  4. Vorliegend ist nicht glaubhaft gemacht, dass dem Nahrungsergänzungsmittel die versprochene positive Wirkung - „für bewegliche Gelenke" bzw. „Hilft, die Beweglichkeit der Gelenke zu erhalten" - zukommt und über die beworbene Wirkung in der Wissenschaft ausreichende Einigkeit besteht. Die vorgelegten Unterlagen genügen zur Glaubhaftmachung des erforderlichen wissenschaftlichen Nachweises nicht.

  5. Weder wirtschaftliche noch personelle Verflechtungen stehen als solches einer wissenschaftlichen Absicherung entgegen. Sie sind jedoch zu berücksichtigen und in die Gesamtbewertung mit einzubeziehen. Ein möglicher Interessenkonflikt reicht allein noch nicht aus, um durchgreifende Zweifel am Aussagegehalt einer Studie zu erwecken, wenn die Konfliktlage durch ein geeignetes externes Monitoring ausgeglichen wird.

  6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 21. Dezember 2022 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt.

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