SG Karlsruhe 3. Kammer, 2022-12-08, S 3 AS 1456/22

S 3 AS 1456/22Sozialversicherungsgericht / 3. Kammer08.12.2022

Regest

1. Eine fällige Betriebskostennachzahlung, die sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergibt, erhöht den Bedarf des Grundsicherungsberechtigten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 im Fälligkeitsmonat.(Rn.18) 2. Bewohnt der Grundsicherungsberechtigte nach Umzug in eine andere Wohnung seine bisherige Wohnung nicht mehr, so erhöht sich der aktuelle Bedarf ausnahmsweise, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kosten als auch im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung im Leistungsbezug des SGB 2 stand und die Aufgabe der bisherigen Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt und keine andere Bedarfsdeckung eingetreten ist.(Rn.19) 3. Dies gilt auch ohne die Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit, weil die Nichtübernahme der Nebenkostennachforderung eine faktische Umzugssperre bewirkt.(Rn.20)

Gesamter Gesetzestext

SG Karlsruhe 3. Kammer — S 3 AS 1456/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-08

Aktenzeichen: S 3 AS 1456/22

ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2022:1208.S3AS1456.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Eine fällige Betriebskostennachzahlung, die sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergibt, erhöht den Bedarf des Grundsicherungsberechtigten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 im Fälligkeitsmonat.(Rn.18)

  2. Bewohnt der Grundsicherungsberechtigte nach Umzug in eine andere Wohnung seine bisherige Wohnung nicht mehr, so erhöht sich der aktuelle Bedarf ausnahmsweise, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kosten als auch im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung im Leistungsbezug des SGB 2 stand und die Aufgabe der bisherigen Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt und keine andere Bedarfsdeckung eingetreten ist.(Rn.19)

  3. Dies gilt auch ohne die Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit, weil die Nichtübernahme der Nebenkostennachforderung eine faktische Umzugssperre bewirkt.(Rn.20)

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