OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2022-10-19, 3 U 101/22

3 U 101/22Obergericht / III. Zivilkammer19.10.2022

Regest

1. Aus Zusagen eines (ehemaligen) Geschäftsführer-Gesellschafters, der Maklerlohn werde aus Mitteln anderer von ihm beeinflusster Gesellschaften oder aus seinem "Finanzbereich" bezahlt werden, kann sich ein nachträglicher Schuldbeitritt zu einer Verbindlichkeit aus einem Kreditvermittlungsgeschäft ergeben.(Rn.77) 2. Ein solcher Schuldbeitritt stellt im Hinblick auf das Schriftformerfordernis des § 655b BGB kein Verbraucherhandeln i.S.d. § 13 BGB dar, wenn die Verwaltung des eigenen Vermögens einen planmäßigen Geschäftsbetrieb (beispielsweise in Gestalt der Unterhaltung eines Büros mit angestellten Mitarbeitern) erfordert.(Rn.85) 3. Ansprüche gegen Geschäftsführer und/oder Gesellschafter aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 288 StGB wegen behaupteter Verschiebung von Gesellschaftsvermögen ins Ausland kommen mangels Vermögensschaden nicht in Betracht, wenn der zugrundeliegende Anspruch auf Maklerlohn gleichzeitig noch gegen die Gesellschaft verfolgt wird und der Gläubiger damit zu erkennen gibt, dass er diese Ansprüche noch für werthaltig hält.(Rn.96)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 3. Zivilsenat — 3 U 101/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-10-19

Aktenzeichen: 3 U 101/22

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1019.3U101.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 13 BGB, § 126 Abs 1 BGB, § 126 Abs 2 BGB, § 286 Abs 3 BGB, § 288 Abs 2 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Aus Zusagen eines (ehemaligen) Geschäftsführer-Gesellschafters, der Maklerlohn werde aus Mitteln anderer von ihm beeinflusster Gesellschaften oder aus seinem "Finanzbereich" bezahlt werden, kann sich ein nachträglicher Schuldbeitritt zu einer Verbindlichkeit aus einem Kreditvermittlungsgeschäft ergeben.(Rn.77)

  2. Ein solcher Schuldbeitritt stellt im Hinblick auf das Schriftformerfordernis des § 655b BGB kein Verbraucherhandeln i.S.d. § 13 BGB dar, wenn die Verwaltung des eigenen Vermögens einen planmäßigen Geschäftsbetrieb (beispielsweise in Gestalt der Unterhaltung eines Büros mit angestellten Mitarbeitern) erfordert.(Rn.85)

  3. Ansprüche gegen Geschäftsführer und/oder Gesellschafter aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 288 StGB wegen behaupteter Verschiebung von Gesellschaftsvermögen ins Ausland kommen mangels Vermögensschaden nicht in Betracht, wenn der zugrundeliegende Anspruch auf Maklerlohn gleichzeitig noch gegen die Gesellschaft verfolgt wird und der Gläubiger damit zu erkennen gibt, dass er diese Ansprüche noch für werthaltig hält.(Rn.96)

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