OLG Stuttgart 19. Zivilsenat, 2022-10-24, 19 W 30/22

19 W 30/22Obergericht / Civil Chamber 1924.10.2022

Regest

1. Eine Klagepartei hat die Kosten zu tragen, wenn die Beklagtenpartei keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und sogleich erfüllt.(Rn.6) 2. Für die Frage, ob eine Beklagtenpartei Anlass zur Erhebung einer Stufenklage gegeben hat, kommt es grundsätzlich auf ihr Verhalten vor dem Prozess und nicht auf das Verhalten vor der jeweiligen Stufe an (vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2020, 1 W 13/20).(Rn.10) 3. Befand sich eine Beklagtenpartei weder mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses noch mit einer Immobilienbewertung und der Einholung von Wertgutachten über bewegliche Gegenstände im Verzug, hat sie keine Klageveranlassung gegeben.(Rn.16)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 19. Zivilsenat — 19 W 30/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-24

Aktenzeichen: 19 W 30/22

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1024.19W30.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2314 Abs 1 BGB, § 91a ZPO, § 93 ZPO

Orientierungssatz

  1. Eine Klagepartei hat die Kosten zu tragen, wenn die Beklagtenpartei keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und sogleich erfüllt.(Rn.6)

  2. Für die Frage, ob eine Beklagtenpartei Anlass zur Erhebung einer Stufenklage gegeben hat, kommt es grundsätzlich auf ihr Verhalten vor dem Prozess und nicht auf das Verhalten vor der jeweiligen Stufe an (vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2020, 1 W 13/20).(Rn.10)

  3. Befand sich eine Beklagtenpartei weder mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses noch mit einer Immobilienbewertung und der Einholung von Wertgutachten über bewegliche Gegenstände im Verzug, hat sie keine Klageveranlassung gegeben.(Rn.16)

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