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19 W 30/22•OLG Stuttgart 19. Zivilsenat, 2022-10-24, 19 W 30/22
19 W 30/22Obergericht / Civil Chamber 1924.10.2022
1. Eine Klagepartei hat die Kosten zu tragen, wenn die Beklagtenpartei keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und sogleich erfüllt.(Rn.6) 2. Für die Frage, ob eine Beklagtenpartei Anlass zur Erhebung einer Stufenklage gegeben hat, kommt es grundsätzlich auf ihr Verhalten vor dem Prozess und nicht auf das Verhalten vor der jeweiligen Stufe an (vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2020, 1 W 13/20).(Rn.10) 3. Befand sich eine Beklagtenpartei weder mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses noch mit einer Immobilienbewertung und der Einholung von Wertgutachten über bewegliche Gegenstände im Verzug, hat sie keine Klageveranlassung gegeben.(Rn.16)
Entscheidungsdatum: 2022-10-24
Aktenzeichen: 19 W 30/22
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1024.19W30.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2314 Abs 1 BGB, § 91a ZPO, § 93 ZPO
Eine Klagepartei hat die Kosten zu tragen, wenn die Beklagtenpartei keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und sogleich erfüllt.(Rn.6)
Für die Frage, ob eine Beklagtenpartei Anlass zur Erhebung einer Stufenklage gegeben hat, kommt es grundsätzlich auf ihr Verhalten vor dem Prozess und nicht auf das Verhalten vor der jeweiligen Stufe an (vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2020, 1 W 13/20).(Rn.10)
Befand sich eine Beklagtenpartei weder mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses noch mit einer Immobilienbewertung und der Einholung von Wertgutachten über bewegliche Gegenstände im Verzug, hat sie keine Klageveranlassung gegeben.(Rn.16)
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