OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2021-03-03, 3 U 281/19

3 U 281/19Obergericht / III. Zivilkammer03.03.2021

Regest

1. Zu den Voraussetzungen des Beweises eines unfallkausalen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2a StVO durch den ersten Anschein.(Rn.55) 2. Setzt sich ein Kraftfahrzeugführer durch einen Verstoß gegen das Gebot, für eine unbeeinträchtigte Sicht zu sorgen, selbst außer Stande, Situationen zu erkennen, in denen die besonderen Sorgfaltspflichten des § 3 Abs. 2a StVO ausgelöst werden, kann er sich darauf nicht zu seinen Gunsten berufen.(Rn.71) 3. Nicht jede Verschmutzung der Windschutzscheibe ist geeignet, einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO zu begründen.(Rn.71)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 3. Zivilsenat — 3 U 281/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-03

Aktenzeichen: 3 U 281/19

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0303.3U281.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 12 Abs 1 S 1 Nr 1 StVG, § 3 Abs 1 S 4 StVO, § 3 Abs 2a StVO, § 23 Abs 1 S 1 StVO, § 823 Abs 1 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen des Beweises eines unfallkausalen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2a StVO durch den ersten Anschein.(Rn.55)

  2. Setzt sich ein Kraftfahrzeugführer durch einen Verstoß gegen das Gebot, für eine unbeeinträchtigte Sicht zu sorgen, selbst außer Stande, Situationen zu erkennen, in denen die besonderen Sorgfaltspflichten des § 3 Abs. 2a StVO ausgelöst werden, kann er sich darauf nicht zu seinen Gunsten berufen.(Rn.71)

  3. Nicht jede Verschmutzung der Windschutzscheibe ist geeignet, einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO zu begründen.(Rn.71)

Orientierungssatz

Ein Geschehensablauf, bei dem sich nach allgemeiner Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Kfz-Führer das Sichtfahrgebot verletzt hat, liegt offenkundig dann nicht vor, wenn sich der geschädigte Fußgänger vor dem Unfall nicht auf einem für den Kfz-Führer einsehbaren Abschnitt der von ihm befahrenen Fahrbahn befand, sondern sich erst unmittelbar vor dem Fahrzeug vom Fahrbahnrand auf einen für den Kfz-Führer einsehbaren Abschnitt der Fahrbahn begab.(Rn.57)

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