OLG Stuttgart 4. Strafsenat, 2021-02-28, V 4 Ws 43/22

V 4 Ws 43/22Obergericht / Criminal Chamber 428.02.2021

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 4. Strafsenat — V 4 Ws 43/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-28

Aktenzeichen: V 4 Ws 43/22

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0228.V4WS43.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts – 13. Strafvollstreckungskammer – Tübingen vom 23. Dezember 2021 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig

verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 Euro festgesetzt.

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