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V 4 Ws 96/22•OLG Stuttgart 4. Strafsenat, 2022-04-05, V 4 Ws 96/22
V 4 Ws 96/22Obergericht / Criminal Chamber 405.04.2022
Entscheidungsdatum: 2022-04-05
Aktenzeichen: V 4 Ws 96/22
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0405.V4WS96.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 31. Januar 2022 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig
verworfen.
Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
abgelehnt .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.
1 Der Senat sieht gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG von einer Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ab, weil er die Rechtsbeschwerde einstimmig als unzulässig verwirft.
2 Der Antrag des Antragsstellers auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ‒ auch unter Berücksichtigung des im Prozesskostenhilfeverfahren geltenden großzügigeren Maßstabs ‒ keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antragsteller zeigt keine Umstände auf, aufgrund derer eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG in Betracht kommen könnte.
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