projekte
V 4 Ws 103/22•OLG Stuttgart 4. Strafsenat, 2022-04-05, V 4 Ws 103/22
V 4 Ws 103/22Obergericht / Criminal Chamber 405.04.2022
Entscheidungsdatum: 2022-04-05
Aktenzeichen: V 4 Ws 103/22
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0405.V4WS103.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 3. Februar 2022 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig
verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.
Der Senat sieht gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG von einer Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ab, weil er die Rechtsbeschwerde einstimmig als unzulässig verwirft.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.