OLG Stuttgart 4. Strafsenat, 2022-04-05, V 4 Ws 103/22

V 4 Ws 103/22Obergericht / Criminal Chamber 405.04.2022

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 4. Strafsenat — V 4 Ws 103/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-05

Aktenzeichen: V 4 Ws 103/22

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0405.V4WS103.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 3. Februar 2022 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig

verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.

Der Senat sieht gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG von einer Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ab, weil er die Rechtsbeschwerde einstimmig als unzulässig verwirft.

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