OLG Stuttgart 4. Strafsenat, 2022-01-27, V 4 Ws 253/21

V 4 Ws 253/21Obergericht / Criminal Chamber 427.01.2022

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 4. Strafsenat — V 4 Ws 253/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-27

Aktenzeichen: V 4 Ws 253/21

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0127.V4WS253.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts … – Strafvollstreckungskammer – vom 24. September 2021 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig

verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 Euro festgesetzt.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG bereits mangels Maßnahme der Vollzugsanstalt zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit (§ 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) unzulässig war.

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