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V 4 Ws 6/22•OLG Stuttgart 4. Strafsenat, 2022-02-03, V 4 Ws 6/22
V 4 Ws 6/22Obergericht / Criminal Chamber 403.02.2022
Entscheidungsdatum: 2022-02-03
Aktenzeichen: V 4 Ws 6/22
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0203.V4WS6.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - … vom 17. Dezember 2021 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als offensichtlich unbegründet
verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.
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