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V 4 Ws 73/22•OLG Stuttgart 4. Strafsenat, 2022-03-23, V 4 Ws 73/22
V 4 Ws 73/22Obergericht / Criminal Chamber 423.03.2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-23
Aktenzeichen: V 4 Ws 73/22
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0323.V4WS73.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn - Strafvollstreckungskammer - … vom 28. Januar 2022 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig
verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.
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