OLG Stuttgart 4. Strafsenat, 2022-03-23, V 4 Ws 73/22

V 4 Ws 73/22Obergericht / Criminal Chamber 423.03.2022

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 4. Strafsenat — V 4 Ws 73/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-23

Aktenzeichen: V 4 Ws 73/22

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0323.V4WS73.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn - Strafvollstreckungskammer - … vom 28. Januar 2022 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig

verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.

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