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19 U 135/21•OLG Stuttgart 19. Zivilsenat, 2022-06-23, 19 U 135/21
19 U 135/21Obergericht / Civil Chamber 1923.06.2022
1. Die Frage der Erbberechtigung kann von demjenigen, der sein Erbrecht behauptet, zum Gegenstand einer Erbenfeststellungsklage, die gegen den bestellten Nachlasspfleger persönlich zu richten ist, gemacht werden.(Rn.59) 2. Das Feststellungsinteresse ist regelmäßig bereits damit zu begründen, dass das Nachlassgericht eine rechtskräftige Entscheidung über das (alleinige) Erbrecht beachten und im Erbscheinsverfahren berücksichtigen wird.(Rn.63) 3. Darüber hinaus darf damit gerechnet werden, dass das im Prozess zwischen dem Erbprätendenten und dem Nachlasspfleger ergehende Urteil für den Nachlassrichter bei der Prüfung der Frage, wer Erbe geworden ist, eine entscheidende Rolle spielen und ihn zur Aufhebung der Pflegschaft veranlassen wird.(Rn.64)
Entscheidungsdatum: 2022-06-23
Aktenzeichen: 19 U 135/21
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0623.19U135.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1960 Abs 1 BGB, § 2018 BGB, § 2027 Abs 1 BGB, § 256 Abs 1 ZPO, § 301 Abs 1 ZPO ... mehr
Rechtskraft: ja
Die Frage der Erbberechtigung kann von demjenigen, der sein Erbrecht behauptet, zum Gegenstand einer Erbenfeststellungsklage, die gegen den bestellten Nachlasspfleger persönlich zu richten ist, gemacht werden.(Rn.59)
Das Feststellungsinteresse ist regelmäßig bereits damit zu begründen, dass das Nachlassgericht eine rechtskräftige Entscheidung über das (alleinige) Erbrecht beachten und im Erbscheinsverfahren berücksichtigen wird.(Rn.63)
Darüber hinaus darf damit gerechnet werden, dass das im Prozess zwischen dem Erbprätendenten und dem Nachlasspfleger ergehende Urteil für den Nachlassrichter bei der Prüfung der Frage, wer Erbe geworden ist, eine entscheidende Rolle spielen und ihn zur Aufhebung der Pflegschaft veranlassen wird.(Rn.64)
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