OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, 2022-10-18, 10 U 99/22

10 U 99/22Obergericht / Civil Chamber 1018.10.2022

Regest

1. Wird durch Zwischenfeststellungsurteil festgestellt, dass ein Vertrag zu Stande gekommen ist, steht die Rechtskraft dieses Urteils der Anfechtung der zum Vertrag führenden Willenserklärung auch dann entgegen, wenn die Anfechtung nach Rechtskraft des Zwischenfeststellungsurteils erklärt wird. (Rn.33) 2. Beruft sich der Auftraggeber darauf, dass ein wirksamer Architektenvertrag nicht zu Stande gekommen sei und verweigert er auf dieser Grundlage die Erfüllung des Vertrags, kann die Erfüllungsverweigerung im Falle der Wirksamkeit des Vertrags nicht ohne Weiteres als konkludente Kündigung angesehen werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Mai 1968 - VII ZR 40/66, BGHZ 50, 175-179, juris Rn. 18). (Rn.57) 3. Zur außerordentlichen Kündigung eines Architektenvertrags, wenn der Architekt nach Vertragsschluss wegen berufsrechtlicher Verstöße aus der Architektenliste gelöscht wird. (Rn.84)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat — 10 U 99/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-10-18

Aktenzeichen: 10 U 99/22

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1018.10U99.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 314 Abs 2 S 3 BGB, § 314 Abs 3 BGB, § 649 BGB, § 2 ArchG BW, § 6 ArchG BW ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Wird durch Zwischenfeststellungsurteil festgestellt, dass ein Vertrag zu Stande gekommen ist, steht die Rechtskraft dieses Urteils der Anfechtung der zum Vertrag führenden Willenserklärung auch dann entgegen, wenn die Anfechtung nach Rechtskraft des Zwischenfeststellungsurteils erklärt wird. (Rn.33)

  2. Beruft sich der Auftraggeber darauf, dass ein wirksamer Architektenvertrag nicht zu Stande gekommen sei und verweigert er auf dieser Grundlage die Erfüllung des Vertrags, kann die Erfüllungsverweigerung im Falle der Wirksamkeit des Vertrags nicht ohne Weiteres als konkludente Kündigung angesehen werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Mai 1968 - VII ZR 40/66, BGHZ 50, 175-179, juris Rn. 18). (Rn.57)

  3. Zur außerordentlichen Kündigung eines Architektenvertrags, wenn der Architekt nach Vertragsschluss wegen berufsrechtlicher Verstöße aus der Architektenliste gelöscht wird. (Rn.84)

Orientierungssatz

  1. Grundsätzlich muss die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund erfolgen. (Rn.86)

  2. Bei einem Architektenvertrag mit einer Architektengemeinschaft kann das Zuwarten von rund 3 Monaten von der Kenntniserlangung der berufsrechtlichen Verstöße des Architekten bis zur Erklärung der Auftragsentziehung noch angemessen sein, wenn in dieser Zeit noch keine gesicherte Kenntnis von der Person des in der Gemeinschaft tätigen Architekten vorlag, der wegen Unzuverlässigkeit aus der Architektenliste gelöscht wurde. (Rn.87)

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