OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, 2021-06-22, 10 U 66/21

10 U 66/21Obergericht / Civil Chamber 1022.06.2021

Regest

1. Bei Erwerbern von mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugen lag bereits ab Oktober 2015 mindestens grob fahrlässige Unkenntnis von den gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährung erforderlichen Tatsachen vor (Fortführung OLG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2020 - 10 U 455/19 und Anschluss BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20).(Rn.38) (Rn.45) 2. Bei einer Neufahrzeugbestellung durch den Endkunden erlangt der Hersteller den Kaufpreis bei wirtschaftlicher Betrachtung wegen des nicht vorhandenen Absatzrisikos des Händlers nicht auf dessen Kosten, sondern auf Kosten des Endkunden.(Rn.61) 3. § 852 S. 1 BGB bewirkt eine Beschränkung des verjährten deliktischen Anspruchs „auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte“ (Anschluss BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16).(Rn.75) 4. Annahmeverzug kommt nicht in Betracht, soweit der Käufer sein Angebot auf Rückgabe des Fahrzeugs durchgängig an die unberechtigte Bedingung der Erstattung des Kaufpreises ohne Berücksichtigung von Nutzungsvorteilen geknüpft und damit die Zahlung eines deutlich höheren Betrags verlangt hat, als er hätte beanspruchen können. Ein zur Begründung von Annahmeverzug geeignetes Angebot ist unter diesen Umständen nicht gegeben (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).(Rn.32)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat — 10 U 66/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-22

Aktenzeichen: 10 U 66/21

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0622.10U66.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 214 BGB, § 826 BGB, § 852 S 1 BGB

Orientierungssatz

  1. Bei Erwerbern von mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugen lag bereits ab Oktober 2015 mindestens grob fahrlässige Unkenntnis von den gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährung erforderlichen Tatsachen vor (Fortführung OLG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2020 - 10 U 455/19 und Anschluss BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20).(Rn.38) (Rn.45)

  2. Bei einer Neufahrzeugbestellung durch den Endkunden erlangt der Hersteller den Kaufpreis bei wirtschaftlicher Betrachtung wegen des nicht vorhandenen Absatzrisikos des Händlers nicht auf dessen Kosten, sondern auf Kosten des Endkunden.(Rn.61)

  3. § 852 S. 1 BGB bewirkt eine Beschränkung des verjährten deliktischen Anspruchs „auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte“ (Anschluss BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16).(Rn.75)

  4. Annahmeverzug kommt nicht in Betracht, soweit der Käufer sein Angebot auf Rückgabe des Fahrzeugs durchgängig an die unberechtigte Bedingung der Erstattung des Kaufpreises ohne Berücksichtigung von Nutzungsvorteilen geknüpft und damit die Zahlung eines deutlich höheren Betrags verlangt hat, als er hätte beanspruchen können. Ein zur Begründung von Annahmeverzug geeignetes Angebot ist unter diesen Umständen nicht gegeben (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).(Rn.32)

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