AG Reutlingen, 2022-08-18, 5 Ds 52 Js 9104/22 jug

5 Ds 52 Js 9104/22 jugGericht erster Instanz18.08.2022

Regest

Auch in Ansehung der ganz erheblichen Menge von Verdachtsmeldungen aus dem nichteuropäischen Ausland wegen des Besitzes oder des Verbreitens Kinderpornografischer Schriften in Sozialen Netzwerken bedarf es im Einzelfall einer umfänglichen Abklärung eines zunächst angenommenen Anfangsverdachtes.(Rn.14)

Gesamter Gesetzestext

AG Reutlingen — 5 Ds 52 Js 9104/22 jug — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-18

Aktenzeichen: 5 Ds 52 Js 9104/22 jug

ECLI: ECLI:DE:AGREUTL:2022:0818.5DS52JS9104.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 184b Nr 1 StGB vom 16.06.2021, § 204 Abs 1 StPO

Leitsatz

Auch in Ansehung der ganz erheblichen Menge von Verdachtsmeldungen aus dem nichteuropäischen Ausland wegen des Besitzes oder des Verbreitens Kinderpornografischer Schriften in Sozialen Netzwerken bedarf es im Einzelfall einer umfänglichen Abklärung eines zunächst angenommenen Anfangsverdachtes.(Rn.14)

Orientierungssatz

Problematisch ist es, wenn der bei der eigentlichen Tathandlung eingesetzte Instagram Account nicht sicher mit einem persönlichen Endgerät und der Person des Angeschuldigten durch die Ergebnisse der Ermittlungen verknüpft ist.(Rn.30)

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