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5 Ds 53 Js 29014/21 jug•AG Reutlingen, 2022-07-21, 5 Ds 53 Js 29014/21 jug
5 Ds 53 Js 29014/21 jugGericht erster Instanz21.07.2022
Die vorbehaltene Einziehung (hier: Herausgabe unter der Bedingung der Löschung der CoVPass-App) geht der endgültigen Einziehung als Tatmittel und der damit im Regelfall verbundenen Vernichtung von Smartphones und anderen Informationstechnischen Geräten vor.(Rn.9)
Entscheidungsdatum: 2022-07-21
Aktenzeichen: 5 Ds 53 Js 29014/21 jug
ECLI: ECLI:DE:AGREUTL:2022:0721.5DS53JS29014.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 105 JGG, § 74 StGB, § 74f StGB, § 267 StGB, § 282 StGB
Rechtskraft: ja
Die vorbehaltene Einziehung (hier: Herausgabe unter der Bedingung der Löschung der CoVPass-App) geht der endgültigen Einziehung als Tatmittel und der damit im Regelfall verbundenen Vernichtung von Smartphones und anderen Informationstechnischen Geräten vor.(Rn.9)
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt ein Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. In dieser Ausprägung schützt die auch als Computer-Grundrecht bezeichnete verfassungsrechtliche Gewährleistung den Einzelnen vor übermäßigen staatlichen Zugriffen auf informationstechnische Systeme, die personenbezogene Daten in einer Breite enthalten, dass deren Kenntnisnahme Rückschlüsse auf die private Lebensgestaltung des Einzelnen zulässt. Dies trifft insbesondere auf Mobiltelefone und Computer zu, welche heutzutage de facto auch als „ausgelagertes Gedächtnis“ oder Tagebuch angesehen werden können. Das gilt auch dann, wenn das Gerät der Einziehung als Tatwerkzeug unterliegt.(Rn.9)
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