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1 Rv 37 Ss 105/21•OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, 2021-04-19, 1 Rv 37 Ss 105/21
1 Rv 37 Ss 105/21Obergericht / I. Strafkammer19.04.2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-19
Aktenzeichen: 1 Rv 37 Ss 105/21
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2021:0419.1RV37SS105.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe — auswärtige Strafkammern Pforzheim vom 09. Oktober 2020 (171 Ns 86 Js 4777119) werden auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, die den Angeklagten und ihren Verteidigern Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben hat, einstimmig als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zutragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten W zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 100 € nebst einem Fahrverbot von 6 Monaten und den Angeklagte S zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt; dem Angeklagten S wurde — unter Aufhebung eines vom Amtsgericht angeordneten Fahrverbots die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 12 Monaten festgesetzt.
2 Die Revisionen der Angeklagten hatten keinen Erfolg. Sie sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des Urteils auch unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigungsschriften keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
3 Im Hinblick auf die Revisionsbegründung des Angeklagten S bemerkt der Senat, dass die erhöhten Beweisanforderungen einer Konstellation, in der „Aussage gegen Aussage“ steht, im vorliegenden Fall keine Geltung beanspruchen. Zum Ersten handelt es sich nicht um eine Konstellation, in der ausschließlich „Aussage gegen Aussage“ steht, weil die Angaben der polizeilichen Zeugen durch eine (objektive) Plausibilitätsberechnung des Sachverständigen untermauert wurden, wodurch die Einlassung des Angeklagten S zur gefahrenen Geschwindigkeit bereits widerlegt wird. Soweit die Plausibilitätsberechnung von der Revision angezweifelt wird, zeigt sie nicht auf, aus welchem Grund die vom Sachverständigen angestellte Berechnung fehlerhaft sein sollte. Zum Zweiten ist, wie das Landgericht überzeugend herausgearbeitet hat (US. 11 und US. 25, jeweils erster Absatz), die Einlassung des Angeklagten W hinsichtlich des von ihm angeblich nicht wahrgenommenen Fahrzeugs des Angeklagten S bereits in sich unschlüssig und deshalb wenig glaubhaft. Zum Dritten finden die besonders strengen Regeln zur Beweiswürdigung in der Konstellation „Aussage gegen Aussage“ ohnehin keine Anwendung, wenn zwei in einem „Lager“ stehende Zeugen den Angeklagten belasten, ohne dass Anhaltspunkte für eine Absprache ihrer Aussagen erkennbar sind (KG, Beschluss vom 12.12.2018, NStZ 2019, 360).
4 Anhaltspunkte für einen Austausch im Vorfeld der Aussagen oder gar eine Absprache der beiden Zeugen sind vorliegend umso fernliegender, als beide Aussagen nicht völlig deckungsgleich sind, sondern die Schilderungen der Beamten zu unterschiedlichen Beobachtungszeitpunkten einsetzen.
5 Im Rahmen der Rechtsfolgenentscheidung ist insbesondere die angeordnete Maßregel nach § 69 Abs. 1 StGB revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Für eine Widerlegung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB war angesichts der nach der Tat vom Angeklagten S begangenen weiteren Straßenverkehrsverstöße, von denen überdies zwei während des laufenden Berufungsverfahrens begangen wurden, kein Raum.
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