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3 U 165/21•OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2022-08-17, 3 U 165/21
3 U 165/21Obergericht / III. Zivilkammer17.08.2022
1. Im Rahmen des Restschadensersatzanspruchs gemäß § 852 Satz 1 BGB ist jeder Gegenstand, der dem Vorteilsausgleich unterfällt, gesondert entsprechend dem Anteil des vom Schädiger Erlangten am Gesamtschaden des Geschädigten herauszugeben beziehungsweise mit dem Erlangten zu saldieren. Die vollständige Berücksichtigung der dem Geschädigten entstandenen Vorteile führte zu Lasten des Schädigers zu einem unbilligen Ergebnis.(Rn.79) 2. Nachdem die Klägerin gemäß § 852 Satz 1 BGB - wegen Abzugs der Händlermarge - von der Beklagten nur 85% des ihr eigentlich durch die Aufwendung des Kaufpreises entstandenen Schadens erstattet verlangen kann, muss sie sich ihrerseits hierauf nur 85% des zu saldierenden Nutzungsvorteils anrechnen lassen und der Beklagten Zug um Zug nur 85% des an dem streitgegenständlichen Fahrzeug erworbenen Eigentums sowie den Mitbesitz daran einräumen.(Rn.80)
Entscheidungsdatum: 2022-08-17
Aktenzeichen: 3 U 165/21
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0817.3U165.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 826 BGB, § 852 S 1 BGB
Im Rahmen des Restschadensersatzanspruchs gemäß § 852 Satz 1 BGB ist jeder Gegenstand, der dem Vorteilsausgleich unterfällt, gesondert entsprechend dem Anteil des vom Schädiger Erlangten am Gesamtschaden des Geschädigten herauszugeben beziehungsweise mit dem Erlangten zu saldieren. Die vollständige Berücksichtigung der dem Geschädigten entstandenen Vorteile führte zu Lasten des Schädigers zu einem unbilligen Ergebnis.(Rn.79)
Nachdem die Klägerin gemäß § 852 Satz 1 BGB - wegen Abzugs der Händlermarge - von der Beklagten nur 85% des ihr eigentlich durch die Aufwendung des Kaufpreises entstandenen Schadens erstattet verlangen kann, muss sie sich ihrerseits hierauf nur 85% des zu saldierenden Nutzungsvorteils anrechnen lassen und der Beklagten Zug um Zug nur 85% des an dem streitgegenständlichen Fahrzeug erworbenen Eigentums sowie den Mitbesitz daran einräumen.(Rn.80)
Die vollständige Anrechnung des Vorteils der Eigentums- und Besitzerlangung auf das Erlangte führte in den Fällen, in denen das von dem Schädiger Erlangte nur einen Teil des vom Geschädigten gezahlten Kaufpreises ausmacht, dazu, dass - insbesondere wenn das Fahrzeug nur in geringem Umfang genutzt wurde - die Geltendmachung des Restschadensersatzanspruchs nach § 852 BGB für den Geschädigten wirtschaftlich schlicht sinnlos wäre, weil er dem Schädiger wertmäßig weit mehr herausgeben müsste, als er von diesem erlangen kann (Festhaltung OLG Stuttgart, Urteil vom 19. November 2021 - 3 U 350/20).(Rn.81)
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