SG Karlsruhe 2. Kammer, 2022-05-10, S 2 AL 2473/20

S 2 AL 2473/20Sozialversicherungsgericht / 2. Kammer10.05.2022

Regest

1. Für die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 24 SGB III der Versicherungspflicht unterliegt, ist ausschließlich der beitragsrechtliche Beschäftigungsbegriff maßgeblich (Fortsetzung von SG Karlsruhe vom 23.5.2017 - S 2 AL 1779/16, juris). (Rn.52) 2. Der übereinstimmende Wille zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist nicht in jedem Fall alleinige Voraussetzung für das Fortbestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses (insoweit Abweichung von BSG vom 4.7.2012 - B 11 AL 16/11 R = SozR 4-4300 § 123 Nr 6). Wird um die Rechtmäßigkeit der Kündigung des Arbeitgebers (ohne entsprechenden Fortsetzungswillen) in einem arbeitsgerichtlichen Prozess, als dessen Ergebnis sich durch Vergleich oder Urteil bei Annahmeverzug des Arbeitgebers ein nach der Einstellung der Arbeit liegendes Ende des Arbeitsverhältnisses ergibt, gestritten, ist allein dieser Zeitpunkt auch für das Ende des Versicherungspflichtverhältnisses maßgeblich, denn auch in diesem Fall liegt ein ausreichender Vollzug des Beschäftigungsverhältnisses vor (insoweit Anschluss an BSG vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R = SozR 4-2400 § 7 Nr 9). (Rn.52) 3. Einschränkungen beim Erwerb von Anwartschaftszeiten ergeben sich allein aus § 142 Abs 1 S 2 SGB III und aus Beginn, Ende und ggfs. Verkürzung der Rahmenfrist nach § 143 SGB III. (Rn.64) (Rn.68) 4. Soweit sich ein Versicherter bereits persönlich arbeitslos meldet, bevor eine neue Anwartschaftszeit erfüllt ist, beginnt eine neue Rahmenfrist gleichwohl erst dann zu laufen, wenn auch die allein beitragsrechtlich zu bestimmende Anwartschaftszeit als Voraussetzung für einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt ist; die vorherige Bewilligung eines unverbrauchten Restanspruchs hat hingegen keinen Einfluss auf die Entstehung einer neuen Rahmenfrist (Abweichung von BSG vom 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R = SozR 4-4300 § 124 Nr 6). (Rn.678) 5. Der Erwerb weiterer Anwartschaftszeiten durch im arbeitsgerichtlichen Verfahren erreichte Gehaltszahlungen ist parallel zum Bezug eines unverbrauchten Restanspruchs auf Arbeitslosengeld möglich.

Gesamter Gesetzestext

SG Karlsruhe 2. Kammer — S 2 AL 2473/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-10

Aktenzeichen: S 2 AL 2473/20

ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2022:0510.S2AL2473.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 24 Abs 1 SGB 3, § 142 Abs 1 S 1 SGB 3, § 143 Abs 1 SGB 3, § 143 Abs 2 SGB 3, § 157 Abs 3 S 1 SGB 3 ... mehr

Leitsatz

  1. Für die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 24 SGB III der Versicherungspflicht unterliegt, ist ausschließlich der beitragsrechtliche Beschäftigungsbegriff maßgeblich (Fortsetzung von SG Karlsruhe vom 23.5.2017 - S 2 AL 1779/16, juris). (Rn.52)

  2. Der übereinstimmende Wille zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist nicht in jedem Fall alleinige Voraussetzung für das Fortbestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses (insoweit Abweichung von BSG vom 4.7.2012 - B 11 AL 16/11 R = SozR 4-4300 § 123 Nr 6). Wird um die Rechtmäßigkeit der Kündigung des Arbeitgebers (ohne entsprechenden Fortsetzungswillen) in einem arbeitsgerichtlichen Prozess, als dessen Ergebnis sich durch Vergleich oder Urteil bei Annahmeverzug des Arbeitgebers ein nach der Einstellung der Arbeit liegendes Ende des Arbeitsverhältnisses ergibt, gestritten, ist allein dieser Zeitpunkt auch für das Ende des Versicherungspflichtverhältnisses maßgeblich, denn auch in diesem Fall liegt ein ausreichender Vollzug des Beschäftigungsverhältnisses vor (insoweit Anschluss an BSG vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R = SozR 4-2400 § 7 Nr 9). (Rn.52)

  3. Einschränkungen beim Erwerb von Anwartschaftszeiten ergeben sich allein aus § 142 Abs 1 S 2 SGB III und aus Beginn, Ende und ggfs. Verkürzung der Rahmenfrist nach § 143 SGB III. (Rn.64) (Rn.68)

  4. Soweit sich ein Versicherter bereits persönlich arbeitslos meldet, bevor eine neue Anwartschaftszeit erfüllt ist, beginnt eine neue Rahmenfrist gleichwohl erst dann zu laufen, wenn auch die allein beitragsrechtlich zu bestimmende Anwartschaftszeit als Voraussetzung für einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt ist; die vorherige Bewilligung eines unverbrauchten Restanspruchs hat hingegen keinen Einfluss auf die Entstehung einer neuen Rahmenfrist (Abweichung von BSG vom 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R = SozR 4-4300 § 124 Nr 6). (Rn.678)

  5. Der Erwerb weiterer Anwartschaftszeiten durch im arbeitsgerichtlichen Verfahren erreichte Gehaltszahlungen ist parallel zum Bezug eines unverbrauchten Restanspruchs auf Arbeitslosengeld möglich.

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