LG Stuttgart 27. Zivilkammer, 2022-06-15, 27 O 335/21

27 O 335/21Kantonsgericht15.06.2022

Regest

Zur Gleichstellung eines stillen Gesellschafters mit einem Gesellschafter in der Insolvenz des Unternehmers, wenn der stille Gesellschafter nicht an stillen Reserven beteiligt ist.(Rn.64)

Gesamter Gesetzestext

LG Stuttgart 27. Zivilkammer — 27 O 335/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-15

Aktenzeichen: 27 O 335/21

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0615.27O335.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 38 InsO, § 39 Abs 1 Nr 5 InsO, § 236 Abs 1 HGB

Leitsatz

Zur Gleichstellung eines stillen Gesellschafters mit einem Gesellschafter in der Insolvenz des Unternehmers, wenn der stille Gesellschafter nicht an stillen Reserven beteiligt ist.(Rn.64)

Orientierungssatz

  1. Die Forderungen einer stillen Gesellschafterin aus einem Garantievertrag mit der Schuldnerin sind nicht deshalb nachrangig, weil die stille Gesellschafterin im Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag gegenüber einer Gesellschafterin der Schuldnerin einen Rangrücktritt erklärt hat.(Rn.60)

  2. Aufgrund des Grundsatzes der Relativität der Schuldverhältnisse beschränkt sich die Wirkung des Rangrücktritts auf das Rechtsverhältnis zur Gesellschafterin der Schuldnerin und erfasst nicht das demgegenüber selbständige Garantieversprechen der Schuldnerin.(Rn.61)

  3. Der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Rückzahlung seiner Einlage ist in der Insolvenz der Gesellschaft gemäß § 236 Abs. 1 HGB grundsätzlich eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO). Demgegenüber muss sich der atypisch stille Gesellschafter mit seinen Ansprüchen wie ein Gläubiger eines Gesellschafterdarlehens (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) behandeln lassen, wenn in einer Gesamtbetrachtung seine Stellung nach dem Beteiligungsvertrag der eines Kommanditisten im Innenverhältnis weitgehend angenähert ist.(Rn.64)

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