SG Karlsruhe 2. Kammer, 2022-03-29, S 2 SO 2888/20

S 2 SO 2888/20Sozialversicherungsgericht / 2. Kammer29.03.2022

Regest

1. Obwohl es sich bei einem Zinsanspruch lediglich um eine akzessorische Nebenforderung zu einem Hauptanspruch handelt, stellt die Entscheidung, ob Zinsen nach § 44 SGB I zu gewähren sind, einen eigenständigen Verwaltungsakt dar. Hat die Behörde über eine Verzinsung in der streitigen Entscheidung nicht ausdrücklich entschieden, ist eine auf Verzinsung gerichtete Klage regelmäßig unzulässig. (Rn.26) 2. Die Bestattung in einer vorhandenen (Familien-)Grabstätte des Ehegatten gehört unter Beachtung des aus Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) abgeleiteten postmortalen Persönlichkeitsschutzes und des nach Art 6 Abs 1 GG abgeleiteten Schutzes von Ehe und Familie regelmäßig zu den angemessenen Wünschen des Verstorbenen und ist deshalb nach § 9 Abs 2 S 1 SGB XII zu berücksichtigen (Anschluss an LSG München vom 25.10.2018 - L 8 SO 294/16 = FamRZ 2019, 1096 = juris RdNr 43). (Rn.37) 3. Die Kosten für Sterbeurkunden sind nicht nach § 74 SGB XII anzuerkennen, wenn eine Sterbeurkunde für die Bestattung nicht erforderlich ist, weil gemäß den gesetzlichen Vorgaben zur Bestattung eines Bundeslandes (hier Baden-Württemberg) bei einem Todesfall der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung ausreicht. (Rn.41) 4. Mahngebühren und Säumniszuschläge, die durch eine zu geringe oder verspätete Zahlung des Sozialhilfeträgers entstehen, hängen nicht unmittelbar mit der Beerdigung zusammen und können deshalb im Rahmen von § 74 SGB XII nicht anerkannt werden. Die Übernahme kann allenfalls nach den Grundsätzen der Amtshaftung gemäß § 839 BGB vor den hierfür zuständigen Zivilgerichten verfolgt werden. (Rn.47)

Gesamter Gesetzestext

SG Karlsruhe 2. Kammer — S 2 SO 2888/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-29

Aktenzeichen: S 2 SO 2888/20

ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2022:0329.S2SO2888.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 74 SGB 12, § 9 Abs 2 S 1 SGB 12, § 44 Abs 1 SGB 1, § 839 BGB, § 30 Abs 1 S 1 BestattG BW ... mehr

Leitsatz

  1. Obwohl es sich bei einem Zinsanspruch lediglich um eine akzessorische Nebenforderung zu einem Hauptanspruch handelt, stellt die Entscheidung, ob Zinsen nach § 44 SGB I zu gewähren sind, einen eigenständigen Verwaltungsakt dar. Hat die Behörde über eine Verzinsung in der streitigen Entscheidung nicht ausdrücklich entschieden, ist eine auf Verzinsung gerichtete Klage regelmäßig unzulässig. (Rn.26)

  2. Die Bestattung in einer vorhandenen (Familien-)Grabstätte des Ehegatten gehört unter Beachtung des aus Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) abgeleiteten postmortalen Persönlichkeitsschutzes und des nach Art 6 Abs 1 GG abgeleiteten Schutzes von Ehe und Familie regelmäßig zu den angemessenen Wünschen des Verstorbenen und ist deshalb nach § 9 Abs 2 S 1 SGB XII zu berücksichtigen (Anschluss an LSG München vom 25.10.2018 - L 8 SO 294/16 = FamRZ 2019, 1096 = juris RdNr 43). (Rn.37)

  3. Die Kosten für Sterbeurkunden sind nicht nach § 74 SGB XII anzuerkennen, wenn eine Sterbeurkunde für die Bestattung nicht erforderlich ist, weil gemäß den gesetzlichen Vorgaben zur Bestattung eines Bundeslandes (hier Baden-Württemberg) bei einem Todesfall der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung ausreicht. (Rn.41)

  4. Mahngebühren und Säumniszuschläge, die durch eine zu geringe oder verspätete Zahlung des Sozialhilfeträgers entstehen, hängen nicht unmittelbar mit der Beerdigung zusammen und können deshalb im Rahmen von § 74 SGB XII nicht anerkannt werden. Die Übernahme kann allenfalls nach den Grundsätzen der Amtshaftung gemäß § 839 BGB vor den hierfür zuständigen Zivilgerichten verfolgt werden. (Rn.47)

Orientierungssatz

1.) Obwohl es sich bei einem Zinsanspruch lediglich um eine akzessorische Nebenforderung zu einem Hauptanspruch handelt, stellt die Entscheidung, ob Zinsen nach § 44 SGB I zu gewähren sind, einen eigenständigen Verwaltungsakt dar. Hat die Behörde über eine Verzinsung in der streitigen Entscheidung nicht ausdrücklich entschieden, ist eine auf Verzinsung gerichtete Klage regelmäßig unzulässig. 2.) Die Bestattung in einer vorhandenen (Familien ) Grabstätte des Ehegatten gehört unter Beachtung des aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleiteten postmortalen Persönlichkeitsschutzes und dem nach Art. 6 Abs. 1 GG abgeleiteten Schutzes von Ehe und Familie regelmäßig zu den angemessenen Wünschen des Verstorbenen und ist deshalb nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII zu berücksichtigen (Anschluss an: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Oktober 2018 – L 8 SO 294/16 –, Rn. 43, juris). 3.) Die Kosten für Sterbeurkunden sind nicht nach § 74 SGB XII anzuerkennen, wenn eine Sterbeurkunde für die Bestattung nicht erforderlich ist, weil gemäß den gesetzlichen Vorgaben zur Bestattung eines Bundeslandes (i.v.F. Baden-Württemberg) bei einem Todesfall der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung ausreicht. 4.) Mahngebühren und Säumniszuschläge, die durch eine zu geringe oder verspätete Zahlung des Sozialhilfeträgers entstehen, hängen nicht unmittelbar mit der Beerdigung zusammen und können deshalb im Rahmen von § 74 SGB XII nicht anerkannt werden. Die Übernahme kann allenfalls nach den Grundsätzen der Amtshaftung gemäß § 839 BGB vor den hierfür zuständigen Zivilgerichten verfolgt werden.

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