SG Karlsruhe 5. Kammer, 2021-09-15, S 5 KR 527/21

S 5 KR 527/21Sozialversicherungsgericht / 5. Kammer15.09.2021

Regest

1. Bei der erstmaligen Verordnung von Cannabis hat der Vertragsarzt eine Einschätzungsprärogative. Angesichts dessen ist die inhaltliche Prüfung durch die Krankenkasse und das Gericht darauf beschränkt, ob die Einschätzung des Arztes nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei ist. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob sich seine Einschätzung letztlich als "richtig" erweist. (Rn.23) 2. Die Krankenkasse kann die Versorgung mit Cannabis auch dann genehmigen (und vom Gericht dazu verurteilt werden), wenn keine ärztliche Verordnung vorliegt. Es muss nur klar sein, um welches Cannabisprodukt genau es geht. (Rn.29)

Gesamter Gesetzestext

SG Karlsruhe 5. Kammer — S 5 KR 527/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-15

Aktenzeichen: S 5 KR 527/21

ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2021:0915.S5KR527.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 31 Abs 6 S 1 Nr 1 SGB 5, § 31 Abs 6 S 1 Nr 2 SGB 5, § 31 Abs 6 S 2 SGB 5, § 12 Abs 1 Nr 1 Buchst c BtMVV 1998

Leitsatz

  1. Bei der erstmaligen Verordnung von Cannabis hat der Vertragsarzt eine Einschätzungsprärogative. Angesichts dessen ist die inhaltliche Prüfung durch die Krankenkasse und das Gericht darauf beschränkt, ob die Einschätzung des Arztes nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei ist. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob sich seine Einschätzung letztlich als "richtig" erweist. (Rn.23)

  2. Die Krankenkasse kann die Versorgung mit Cannabis auch dann genehmigen (und vom Gericht dazu verurteilt werden), wenn keine ärztliche Verordnung vorliegt. Es muss nur klar sein, um welches Cannabisprodukt genau es geht. (Rn.29)

Orientierungssatz

  1. Bei der erstmaligen Verordnung von Cannabis hat der Vertragsarzt eine Einschätzungsprärogative. Angesichts dessen ist die inhaltliche Prüfung durch die Krankenkasse und das Gericht darauf beschränkt, ob die Einschätzung des Arztes nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei ist. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob sich seine Einschätzung letztlich als „richtig“ erweist.

  2. Die Krankenkasse kann die Versorgung mit Cannabis auch dann genehmigen (und vom Gericht dazu verurteilt werden), wenn keine ärztliche Verordnung vorliegt. Es muss nur klar sein, um welches Cannabisprodukt genau es geht.

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