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S 5 AL 3162/20•SG Karlsruhe 5. Kammer, 2021-08-03, S 5 AL 3162/20
S 5 AL 3162/20Sozialversicherungsgericht / 5. Kammer03.08.2021
Hat die Agentur für Arbeit gemäß § 328 Abs 1 SGB III vorläufig Leistungen bewilligt, ist diese Bewilligung für die Beteiligten bindend, solange keine endgültige Entscheidung ergeht. Die Agentur für Arbeit darf daher von der vorläufigen Bewilligung nur abweichen, wenn sie die vorläufige Bewilligung gemäß § 45 SGB X zurücknimmt oder gemäß § 48 SGB X aufhebt. Hingegen ist sie nicht berechtigt, ohne Rücknahme oder Aufhebung eine vorläufige Bewilligung durch eine andere, für den Betroffenen ungünstigere vorläufige Bewilligung zu ersetzen. (Rn.23)
Entscheidungsdatum: 2021-08-03
Aktenzeichen: S 5 AL 3162/20
ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2021:0803.S5AL3162.20.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 328 Abs 1 SGB 3, § 328 Abs 2 SGB 3, § 328 Abs 3 SGB 3, § 45 SGB 10, § 48 SGB 10 ... mehr
Hat die Agentur für Arbeit gemäß § 328 Abs 1 SGB III vorläufig Leistungen bewilligt, ist diese Bewilligung für die Beteiligten bindend, solange keine endgültige Entscheidung ergeht. Die Agentur für Arbeit darf daher von der vorläufigen Bewilligung nur abweichen, wenn sie die vorläufige Bewilligung gemäß § 45 SGB X zurücknimmt oder gemäß § 48 SGB X aufhebt. Hingegen ist sie nicht berechtigt, ohne Rücknahme oder Aufhebung eine vorläufige Bewilligung durch eine andere, für den Betroffenen ungünstigere vorläufige Bewilligung zu ersetzen. (Rn.23)
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