SG Karlsruhe 5. Kammer, 2021-06-28, S 5 SO 281/21

S 5 SO 281/21Sozialversicherungsgericht / 5. Kammer28.06.2021

Regest

Trennen sich Ehegatten und leben sie fortan in zwei Haushalten, kann der ausziehende Ehegatte einen Bedarf für die Erstausstattung seiner neuen Wohnung haben, wenn die gemeinsam angeschafften Möbel und Haushaltsgeräte in der bisherigen Wohnung bleiben. Der Sozialhilfeträger kann grundsätzlich nicht entgegenhalten, der Betroffene müsse die benötigten Gegenstände aus der bisherigen Wohnung mitnehmen und so seinen Bedarf decken. Dieser Einwand ist nur beachtlich, wenn der Betroffene einen Herausgabeanspruch nach § 1568b Abs 1 BGB ohne weiteres realisieren könnte. (Rn.19)

Gesamter Gesetzestext

SG Karlsruhe 5. Kammer — S 5 SO 281/21 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2021-06-28

Aktenzeichen: S 5 SO 281/21

ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2021:0628.S5SO281.21.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Normen: § 42 Nr 2 SGB 12, § 31 Abs 1 Nr 1 SGB 12, § 2 Abs 1 SGB 12, § 1568b Abs 1 BGB

Leitsatz

Trennen sich Ehegatten und leben sie fortan in zwei Haushalten, kann der ausziehende Ehegatte einen Bedarf für die Erstausstattung seiner neuen Wohnung haben, wenn die gemeinsam angeschafften Möbel und Haushaltsgeräte in der bisherigen Wohnung bleiben. Der Sozialhilfeträger kann grundsätzlich nicht entgegenhalten, der Betroffene müsse die benötigten Gegenstände aus der bisherigen Wohnung mitnehmen und so seinen Bedarf decken. Dieser Einwand ist nur beachtlich, wenn der Betroffene einen Herausgabeanspruch nach § 1568b Abs 1 BGB ohne weiteres realisieren könnte. (Rn.19)

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