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S 5 KR 3172/20•SG Karlsruhe 5. Kammer, 2021-03-17, S 5 KR 3172/20
S 5 KR 3172/20Sozialversicherungsgericht / 5. Kammer17.03.2021
§ 2 Abs 1a SGB V gilt nicht nur für therapeutische, sondern grundsätzlich auch für diagnostische Maßnahmen. Allerdings genügt es nicht, wenn die diagnostische Maßnahme nur der allgemeinen Vorsorge ohne konkreten Anlass dient – und sei es auch vor einer schwerwiegenden Krankheit. Erforderlich ist vielmehr, dass für eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche oder wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung ein begründeter Verdacht besteht, der sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten ergibt. (Rn.23)
Entscheidungsdatum: 2021-03-17
Aktenzeichen: S 5 KR 3172/20
ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2021:0317.S5KR3172.20.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 2 Abs 1a SGB 5, § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 28 Abs 1 SGB 5, § 135 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5
§ 2 Abs 1a SGB V gilt nicht nur für therapeutische, sondern grundsätzlich auch für diagnostische Maßnahmen. Allerdings genügt es nicht, wenn die diagnostische Maßnahme nur der allgemeinen Vorsorge ohne konkreten Anlass dient – und sei es auch vor einer schwerwiegenden Krankheit. Erforderlich ist vielmehr, dass für eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche oder wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung ein begründeter Verdacht besteht, der sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten ergibt. (Rn.23)
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