Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 2019-11-18, 1 GR 58/19

1 GR 58/19Verfassungsgericht18.11.2019

Regest

1. Der Erlass der Hausordnung des Landtags ist ein tauglicher Gegenstand eines Organstreitverfahrens nach Art 68 Abs 1 S 1 Nr 1 LV (juris: Verf BW). Die Hausordnung ist der Form und ihrem Inhalt nach eine rechtserhebliche Maßnahme; die Regelungen in der Hausordnung sind auch grundsätzlich geeignet, in das durch Art 27 Abs 3 Verf BW garantierte Abgeordnetenrecht einzugreifen. (Rn.34) 2a. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Regelungen über die polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung von Abgeordnetenmitarbeitern (§§ 11, 12, 14 der Hausordnung des Landtags <juris: LTHO BW>) das Abgeordnetenrecht aus Art 27 Abs 3 Verf BW verletzt. Es erscheint jedenfalls möglich, dass die Regelungen über die Berechtigung von Mitarbeitern zum Betreten der Räumlichkeiten des Landtags die Mandatsausübung durch den Antragsteller beeinträchtigen. (Rn.39) (Rn.44) 2b. Es spricht viel dafür, dass § 14a LTHO BW in Verbindung mit §§ 11 und 12 LTHO BW die Abgeordneten mittelbar bei der Auswahl ihrer Mitarbeiter einschränken und damit die Ausübung ihres freien Mandates berühren können. Die Prüfung, ob eine solche Einschränkung durch andere Güter von Verfassungsrang gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht leistbar. Insofern bedürfen auch der mit der Regelung verfolgte Zweck und seine genauen Wirkungen noch einer näheren Klärung. (Rn.45) 2c. Dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt etwa auch die Beantwortung der Frage, ob die gesetzliche Regelung in § 6 Abs 4 AbgG (juris: AbgG BW), der nur die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangt, Raum für die weitergehende Regelung in der Hausordnung lässt. Des Weiteren bleibt der Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob die Hausordnung überhaupt als Rechtsgrundlage derartiger Beschränkungen des Abgeordnetenrechts in Betracht kommt und ob die Regelung in der Hausordnung nicht näher bestimmen müsste, in welchen Fällen von begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters auszugehen ist. (Rn.46) 3. Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung sieht der VerfGH gewichtige Nachteile weder für den Antragsteller bei Unterbleiben der begehrten einstweiligen Anordnung noch für die Landtagspräsidentin bei deren Erlass. In einer derart ausgeglichenen Situation gewinnt der gerade in Organstreitverfahren anzuwendende strenge Maßstab (vgl BVerfG, 17.09.2019, 2 BvQ 59/19, BVerfGE 152, 55 <60 Rn 16>) besondere Bedeutung. Mangels erheblicher Nachteile für den Antragsteller kommt daher ein Erlass einer eA nicht in Betracht. (Rn.47) (Rn.48) (Rn.53) 4. Zur Entscheidung in der Hauptsache siehe den Beschluss des VerfGH vom 26.04.2021, mit dem die Anträge als unzulässig zurückgewiesen wurden. Verfahrensgang nachgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 26. April 2021, 1 GR 58/19, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001474781

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg — 1 GR 58/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-11-18

Aktenzeichen: 1 GR 58/19

ECLI: ECLI:DE:VERFGBW:2019:1118.1GR58.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 6 Abs 4 AbgG BW, § 9 LTHO BW, § 10 LTHO BW, § 11 LTHO BW, § 12 LTHO BW ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Der Erlass der Hausordnung des Landtags ist ein tauglicher Gegenstand eines Organstreitverfahrens nach Art 68 Abs 1 S 1 Nr 1 LV (juris: Verf BW). Die Hausordnung ist der Form und ihrem Inhalt nach eine rechtserhebliche Maßnahme; die Regelungen in der Hausordnung sind auch grundsätzlich geeignet, in das durch Art 27 Abs 3 Verf BW garantierte Abgeordnetenrecht einzugreifen. (Rn.34)

2a. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Regelungen über die polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung von Abgeordnetenmitarbeitern (§§ 11, 12, 14 der Hausordnung des Landtags <juris: LTHO BW>) das Abgeordnetenrecht aus Art 27 Abs 3 Verf BW verletzt. Es erscheint jedenfalls möglich, dass die Regelungen über die Berechtigung von Mitarbeitern zum Betreten der Räumlichkeiten des Landtags die Mandatsausübung durch den Antragsteller beeinträchtigen. (Rn.39) (Rn.44)

2b. Es spricht viel dafür, dass § 14a LTHO BW in Verbindung mit §§ 11 und 12 LTHO BW die Abgeordneten mittelbar bei der Auswahl ihrer Mitarbeiter einschränken und damit die Ausübung ihres freien Mandates berühren können. Die Prüfung, ob eine solche Einschränkung durch andere Güter von Verfassungsrang gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht leistbar. Insofern bedürfen auch der mit der Regelung verfolgte Zweck und seine genauen Wirkungen noch einer näheren Klärung. (Rn.45)

2c. Dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt etwa auch die Beantwortung der Frage, ob die gesetzliche Regelung in § 6 Abs 4 AbgG (juris: AbgG BW), der nur die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangt, Raum für die weitergehende Regelung in der Hausordnung lässt. Des Weiteren bleibt der Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob die Hausordnung überhaupt als Rechtsgrundlage derartiger Beschränkungen des Abgeordnetenrechts in Betracht kommt und ob die Regelung in der Hausordnung nicht näher bestimmen müsste, in welchen Fällen von begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters auszugehen ist. (Rn.46)

  1. Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung sieht der VerfGH gewichtige Nachteile weder für den Antragsteller bei Unterbleiben der begehrten einstweiligen Anordnung noch für die Landtagspräsidentin bei deren Erlass. In einer derart ausgeglichenen Situation gewinnt der gerade in Organstreitverfahren anzuwendende strenge Maßstab (vgl BVerfG, 17.09.2019, 2 BvQ 59/19, BVerfGE 152, 55 <60 Rn 16>) besondere Bedeutung. Mangels erheblicher Nachteile für den Antragsteller kommt daher ein Erlass einer eA nicht in Betracht. (Rn.47) (Rn.48) (Rn.53)

  2. Zur Entscheidung in der Hauptsache siehe den Beschluss des VerfGH vom 26.04.2021, mit dem die Anträge als unzulässig zurückgewiesen wurden.

Verfahrensgang

nachgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 26. April 2021, 1 GR 58/19, Urteil

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