OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, 2016-11-29, 12 U 194/15

12 U 194/15Obergericht / Civil Chamber 1229.11.2016

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat — 12 U 194/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-29

Aktenzeichen: 12 U 194/15

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2016:1129.12U194.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:

Präambel

Die Parteien gehen zum Zwecke des Vergleichsabschlusses davon aus, dass der Klagepartei gegen den oben genannten Beklagten ein Anspruch aus fahrlässiger Pflichtverletzung eines zwischen den Parteien begründeten Anwaltsvertrages zustehen könnte.

  1. Der oben genannte Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger 20 % aus 6.194,77 €, also 1.238,95 €, zu zahlen. Dem oben genannten Beklagten wird nachgelassen, den Vergleichsbetrag mit einem Kostenerstattungsanspruch aus einem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss in dieser Angelegenheit zu verrechnen. Bis dahin wird ihm klägerseits zinslose Stundung gewährt.

  2. Damit sind alle Ansprüche der Klagepartei gegen den oben genannten Beklagten, ob bekannt oder unbekannt und egal aus welchem Rechtsgrund, erledigt, soweit nicht die Berufshaftpflichtversicherung des Beklagten eintrittspflichtig ist.

Der oben genannte Beklagte tritt seine Freistellung- und Zahlungsansprüche gegen seine bei der Versicherung xxx, unter der Vertragsnummer ... bestehende Berufs-Haftpflichtversicherung an die Klagepartei ab, die diese Abtretung annimmt. Den dort bestehenden Selbstbehalt i.H.v. 2.500,00 € trägt die Klagepartei mit der Maßgabe, dass die Zahlung nach Ziffer 1 dieses Vergleiches und Zahlungen anderer potenziell Haftender, welche im Rahmen dieses Rechtsstreits oder außergerichtlich bzw. anderweitig gerichtlich geleistet worden sind oder geleistet werden sollen – also der weiteren Beklagten, des Vermittlers, sowie der sonstigen nicht oder anderweitig verklagten Verantwortlichen der XY AG (vormals XY GmbH) und der Z AG auf Auskehrung der Konkursquote – vorrangig auf den Selbstbehalt angerechnet werden.

  1. Der Vergleich wird ausdrücklich zur abschließenden Erledigung des Rechtsstreits und ohne Präjudiz sowie ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht geschlossen.

  2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 20 % und der Kläger 80 %.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.194,77 € festgesetzt. Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht.

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