OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat, 2021-02-26, 17 U 703/20

17 U 703/20Obergericht / Civil Chamber 1726.02.2021

Regest

1. Dem Darlehensnehmer kann es aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände nach den Grundsätzen des § 242 BGB (hier: Rechtsmissbrauch) verwehrt sein, sich auf das Fehlen des Musterschutzes nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zu berufen, wenn dieser allein daran scheitert, dass die Bank über eine Restschuldversicherung, die in Variante A und B angeboten wird, unter Nennung beider Varianten („A/B“) als verbundenes Geschäft belehrt, insbesondere wenn der Darlehensnehmer eine der beiden zusammen mit dem Darlehensvertrag angebotenen Versicherungen abgeschlossen hat.(Rn.26) 2. Eine Klausel in den allgemeinen Darlehensbedingungen, durch die sich die Bank vorbehält, nach Vertragsschluss unter bestimmten Bedingungen zusätzliche Auszahlungsvoraussetzungen für das Darlehen zu bestimmen, führt – unabhängig von ihrer etwaigen Unwirksamkeit – nicht dazu, dass die Pflichtangabe zu den Auszahlungsbedingungen nicht ordnungsgemäß erteilt wurde.(Rn.41)

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat — 17 U 703/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-26

Aktenzeichen: 17 U 703/20

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2021:0226.17U703.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 242 BGB, § 355 BGB, § 358 Abs 3 S 1 BGB, § 492 Abs 2 BGB, § 495 Abs 1 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Dem Darlehensnehmer kann es aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände nach den Grundsätzen des § 242 BGB (hier: Rechtsmissbrauch) verwehrt sein, sich auf das Fehlen des Musterschutzes nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zu berufen, wenn dieser allein daran scheitert, dass die Bank über eine Restschuldversicherung, die in Variante A und B angeboten wird, unter Nennung beider Varianten („A/B“) als verbundenes Geschäft belehrt, insbesondere wenn der Darlehensnehmer eine der beiden zusammen mit dem Darlehensvertrag angebotenen Versicherungen abgeschlossen hat.(Rn.26)

  2. Eine Klausel in den allgemeinen Darlehensbedingungen, durch die sich die Bank vorbehält, nach Vertragsschluss unter bestimmten Bedingungen zusätzliche Auszahlungsvoraussetzungen für das Darlehen zu bestimmen, führt – unabhängig von ihrer etwaigen Unwirksamkeit – nicht dazu, dass die Pflichtangabe zu den Auszahlungsbedingungen nicht ordnungsgemäß erteilt wurde.(Rn.41)

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