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L 5 KR 2525/20•Landessozialgericht Baden-Württemberg 5. Senat, 2021-03-31, L 5 KR 2525/20
L 5 KR 2525/20Sozialversicherungsgericht / 5. Abteilung31.03.2021
1. Das erteilte Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs 2 SGG ist als Prozesshandlung jedenfalls nach Eingang der Einverständniserklärung der Beklagten ohne wesentliche Änderung der Prozesslage grundsätzlich unwiderruflich. (Rn.10) 2. Der für eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit gem § 58 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI maßgebliche begrenzte krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die bei Beginn der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit entfällt spätestens mit Ende des ersten Dreijahreszeitraums, wenn ein auf die Beschäftigung bezogenes Versicherungsverhältnis entfallen ist. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 21. Juli 2020, S 11 R 5138/19, Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2021-03-31
Aktenzeichen: L 5 KR 2525/20
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2021:0331.L5KR2525.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 124 Abs 2 SGG, § 143 SGG, § 58 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 149 Abs 5 SGB 6 ... mehr
Das erteilte Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs 2 SGG ist als Prozesshandlung jedenfalls nach Eingang der Einverständniserklärung der Beklagten ohne wesentliche Änderung der Prozesslage grundsätzlich unwiderruflich. (Rn.10)
Der für eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit gem § 58 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI maßgebliche begrenzte krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die bei Beginn der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit entfällt spätestens mit Ende des ersten Dreijahreszeitraums, wenn ein auf die Beschäftigung bezogenes Versicherungsverhältnis entfallen ist. (Rn.12)
Verfahrensgang
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 21. Juli 2020, S 11 R 5138/19, Gerichtsbescheid
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21.07.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
1 Die Beteiligten streiten über Vormerkung der Zeit vom 05.10.2013 bis 28.02.2017 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit.
2 Die 1962 geborene Klägerin ist seit 1979 bei der jetzigen I. als Kundenberaterin beschäftigt. Ab 05.10.2010 war sie wegen Gesichtsschmerzen bei einer Diagnose einer Trigeminusneuralgie rechts arbeitsunfähig erkrankt. Der Versuch einer stufenweisen Wiedereingliederung ab Januar 2011 schlug fehl. Die Klägerin bezog ab April 2011 Krankengeld und nach Aussteuerung Arbeitslosengeld bis Juli 2013. Von ihrem behandelnden Hausarzt wurde sie weiterhin laufend arbeitsunfähig geschrieben. Zwischenzeitlich begehrte die Klägerin mehrfach Rente wegen Erwerbsminderung (vgl. auch Berufungsverfahren L 5 R 941/19).
3 Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 15.04.2019 nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
4 Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat die hiergegen am 16.12.2019 erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.07.2020 abgewiesen. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI seien Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen seien oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten hätten. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei nach der für das Gericht überzeugenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit dem der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
5 Gegen den dem Klägerbevollmächtigten am 24.07.2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 11.08.2020 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben. Er hat entgegen seiner Ankündigung keine Anträge gestellt und die Berufung trotz mehrmaliger Erinnerung nicht begründet.
6 Auch die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
7 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Nachfolgend hat eine weitere Klägerbevollmächtigte die anwaltliche Vertretung der Klägerin angezeigt und mit Schreiben vom 26.03.2021 eingehend Stellung genommen.
8 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
9 Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist jedenfalls unbegründet.
10 Das vom ursprünglich alleine bevollmächtigten Rentenberater mit Schreiben vom 03.03.2021 erteilte Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG ist als Prozesshandlung jedenfalls nach Eingang der Einverständniserklärung der Beklagten grundsätzlich unwiderruflich. Ein Widerruf der Einverständniserklärung ist nicht erfolgt und wäre auch nicht wirksam. Zwar verliert die Einverständniserklärung ihre Wirksamkeit bei wesentlicher Änderung der Prozesslage (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 13. Aufl. 2020, § 124 Rn. 3e m.w.N.), eine solche ist jedoch nach dem 03.03.2021 nicht eingetreten. Auch das Schreiben der weiteren Klägerbevollmächtigten vom 26.03.2021 enthält kein erhebliches neues Vorbringen oder neue Beweismittel. Weitere Gesichtspunkte für die Annahme einer wesentlichen Änderung der Prozesslage nach dem 03.03.2021 sind nicht ersichtlich. Allein die Bitte der weiteren Klägerbevollmächtigten um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung trotz Einverständniserklärung mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung veranlasst den Senat bei abgeschlossenen Ermittlungen nicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
11 Es wird darauf hingewiesen, dass sich bei fehlendem Berufungsantrag regelmäßig schon keine formelle Beschwer feststellen lässt (Schreiber in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 143 Rn. 10f; Kühl in: Fichte/Jüttner, SGG, 2. Aufl. 2014, § 92 Rn. 1) und die Berufung in einem solchen Fall folglich unzulässig ist. Der Berufungsschriftsatz vom 11.08.2020 enthält weder Antrag noch Berufungsbegründung. Vielmehr teilte der bevollmächtigte Rentenberater darin mit, dass diese nachgereicht würden. Das Gericht hat die Vorlage einer Berufungsbegründung zweimal – zuletzt unter Fristsetzung zum 14.02.2021 – angemahnt. Auch im Rahmen der Zustimmungserklärung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hat der bevollmächtigte Rentenberater keine Anträge gestellt. Auch die weitere Klägerbevollmächtigte hat keine Anträge gestellt.
12 Der Senat unterstellt aber im Sinne der Klägerin (Meistbegünstigungsgrundsatz) unter Berücksichtigung des Schreibens der weiteren Klägerbevollmächtigten vom 26.03.2021 im vorliegenden Fall, dass auch im Berufungsverfahren weiter die Vormerkung der Zeit vom 05.10.2013 bis 28.02.2017 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit begehrt wird. Die so verstandene Berufung ist jedoch unbegründet. Auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Gerichtsbescheid des SG wird vollinhaltlich verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG an, wonach der begrenzte krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die bei Beginn der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit entfällt, wenn ein auf die Beschäftigung bezogenes Versicherungsverhältnis entfallen ist, spätestens mit Ende des ersten Dreijahreszeitraums (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2004 - B 5 RJ 30/02 R -, in juris). Hierbei ist im konkreten Fall der Klägerin zu berücksichtigen, dass diese jedenfalls vom 03.04.2012 bis 02.07.2013 Arbeitslosengeld bezogen und demnach nicht mehr in einem Versicherungspflichtverhältnis wegen Beschäftigung gestanden hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob das Arbeitsverhältnis formal noch bestand. Eine Beschäftigung gegen Entgelt als Voraussetzung für eine Versicherungspflicht wegen Beschäftigung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) lag nicht vor.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
14 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
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