OLG Stuttgart 14. Zivilsenat, 2020-02-06, 14 U 162/19

14 U 162/19Obergericht / Civil Chamber 1406.02.2020

Regest

1. Aus dem subjektbezogenen Ansatz des Schadensbegriffs folgt, dass selbst bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ein Vermögensschaden schon im Abschluss eines Vertrages als solchem liegen kann, zu welchem der Betroffene durch das haftungsbegründende Verhalten gebracht wurde, den er aber sonst nicht geschlossen hätte und dessen Leistung für seine Zwecke auch nicht voll brauchbar ist, so dass es sich für den Betroffenen um eine Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung handelt.(Rn.23) 2. Die Ursächlichkeit der Täuschung scheidet aus, wenn der zu Täuschende Kenntnis vom Vorliegen der betreffenden Tatsachen hat und den Vertrag gleichwohl abschließt. Nicht anders zu behandeln sind Fallgestaltungen, in welchen es dem zu Täuschenden gleichgültig ist, ob die behaupteten Tatsachen zutreffen oder nicht, so dass er seine Verpflichtung ohne eine Erwartung an diesen Umstand eingeht und diesen nicht in seine Entschlussfassung einfließen lässt.(Rn.24) 3. Ein durch die Täuschung verursachter Schaden im Falle des Erwerbs eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs (Baujahr 2014) im Februar 2016 (bei dem der Käufer im Juli 2016 ein vom Kraftfahrtbundesamt freigegebenes Software-Update hat aufspielen lassen) kann nach § 286 ZPO nicht mit der hinreichenden Gewissheit angenommen werden, wenn durchgreifende Zweifel daran bestehen, dass der Käufer selbst bei vorheriger gehöriger Aufklärung über die Betroffenheit des Fahrzeugs vom sog. Dieselskandal vom Kauf Abstand genommen hätte.(Rn.27) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 31. März 2020 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VI ZR 306/20) ist zurückgenommen worden.

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 14. Zivilsenat — 14 U 162/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-06

Aktenzeichen: 14 U 162/19

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0206.14U162.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 31 BGB, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007 ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Aus dem subjektbezogenen Ansatz des Schadensbegriffs folgt, dass selbst bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ein Vermögensschaden schon im Abschluss eines Vertrages als solchem liegen kann, zu welchem der Betroffene durch das haftungsbegründende Verhalten gebracht wurde, den er aber sonst nicht geschlossen hätte und dessen Leistung für seine Zwecke auch nicht voll brauchbar ist, so dass es sich für den Betroffenen um eine Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung handelt.(Rn.23)

  2. Die Ursächlichkeit der Täuschung scheidet aus, wenn der zu Täuschende Kenntnis vom Vorliegen der betreffenden Tatsachen hat und den Vertrag gleichwohl abschließt. Nicht anders zu behandeln sind Fallgestaltungen, in welchen es dem zu Täuschenden gleichgültig ist, ob die behaupteten Tatsachen zutreffen oder nicht, so dass er seine Verpflichtung ohne eine Erwartung an diesen Umstand eingeht und diesen nicht in seine Entschlussfassung einfließen lässt.(Rn.24)

  3. Ein durch die Täuschung verursachter Schaden im Falle des Erwerbs eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs (Baujahr 2014) im Februar 2016 (bei dem der Käufer im Juli 2016 ein vom Kraftfahrtbundesamt freigegebenes Software-Update hat aufspielen lassen) kann nach § 286 ZPO nicht mit der hinreichenden Gewissheit angenommen werden, wenn durchgreifende Zweifel daran bestehen, dass der Käufer selbst bei vorheriger gehöriger Aufklärung über die Betroffenheit des Fahrzeugs vom sog. Dieselskandal vom Kauf Abstand genommen hätte.(Rn.27)

  4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 31. März 2020 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

  5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VI ZR 306/20) ist zurückgenommen worden.

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