OLG Stuttgart 14. Zivilsenat, 2020-02-20, 14 U 130/19

14 U 130/19Obergericht / Civil Chamber 1420.02.2020

Regest

1. Der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs kann Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des erworbenen Fahrzeugs verlangen. Allerdings muss er sich dabei im Wege des Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungen, mithin die gefahrenen Kilometer, anrechnen lassen.(Rn.47) (Rn.48) 2. Der geschädigte Fahrzeugkäufer hat jedoch keinen Anspruch auf weitergehende Verzinsung nach § 849 BGB. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift.(Rn.58) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Vor dem BGH (VI ZR 305/20) ist die Klage zurückgenommen worden.

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 14. Zivilsenat — 14 U 130/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-20

Aktenzeichen: 14 U 130/19

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0220.14U130.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 31 BGB, § 123 Abs 2 S 1 BGB, § 826 BGB, § 849 BGB, Art 5 Abs 2 S 1 EGV 715/2007 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs kann Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des erworbenen Fahrzeugs verlangen. Allerdings muss er sich dabei im Wege des Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungen, mithin die gefahrenen Kilometer, anrechnen lassen.(Rn.47) (Rn.48)

  2. Der geschädigte Fahrzeugkäufer hat jedoch keinen Anspruch auf weitergehende Verzinsung nach § 849 BGB. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift.(Rn.58)

  3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Vor dem BGH (VI ZR 305/20) ist die Klage zurückgenommen worden.

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