OLG Stuttgart 2. Senat für Bußgeldsachen, 2020-04-22, 2 Rb 26 Ss 350/20

2 Rb 26 Ss 350/20Obergericht22.04.2020

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 2. Senat für Bußgeldsachen — 2 Rb 26 Ss 350/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-22

Aktenzeichen: 2 Rb 26 Ss 350/20

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0422.2RB26SS350.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Göppingen vom 25.11.2019 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

2 Zur Begründung wird auf die - auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 20.04.2020 - im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart in ihrer Antragsschrift vom 07.04.2020 Bezug genommen.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

4 Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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