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3 XVII 640/20•AG Ulm, 2020-09-07, 3 XVII 640/20
Entscheidungsdatum: 2020-09-07
Aktenzeichen: 3 XVII 640/20
Dokumenttyp: Beschluss
Die Unterbringung des Betroffenen durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses und im Anschluss daran in einem beschützenden Wohnbereich einer Einrichtung für psychisch kranke Menschen wird bis längstens 03.09.2021 genehmigt.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
1 Nach dem aktuellen Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. ... vom 03.09.2020 leidet der Betroffene an einer psychischen Krankheit bzw. geistigen/seelischen Behinderung, nämlich einer psychotischen Störung, Diagnose nach ICD10-Nr. F 12.5 bei Cannabisabusus (F12.1)
2 Der Betroffene muss geschlossen untergebracht werden, weil er auf sich allein gestellt verwahrlosen würde. Der Betroffene war zuletzt obdachlos. Dem Betroffenen fehlt die Krankheitseinsicht und es ist zu erwarten, dass er eine fachärztliche Behandlung und Medikation außerhalb einer beschützenden Einrichtung ablehnt. In der Folge droht eine Chronifizierung der Erkrankung. Weiter könnte es bei psychotisch motivierter Fremdaggressivität zu Verletzungen durch Gegenwehr Dritter kommen. Quälende psychotische Symptome können zu akuter Suizidalität führen.
3 Der Betroffene hat zur Zeit keine ausreichende Krankheitseinsicht; er ist zu keiner freien Willensbildung zumindest hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erkrankung in der Lage. Er vermag auch die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht zu erkennen.
4 Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem aktuellen Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. … vom 03.09.2020, der Stellungnahme des Verfahrenspflegers Herrn … und dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses anlässlich der Anhörung des Betroffenen in der üblichen Umgebung des Betroffenen verschafft hat.
5 Es ist daher erforderlich, zum Wohle des Betroffenen die genannten Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 1 BGB zu genehmigen.
6 Bei der Festsetzung der Frist über die Dauer der Entscheidung hinsichtlich der freiheitsentziehenden Maßnahmen hat das Gericht die Ausführungen d. Sachverständigen berücksichtigt und ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand aufgrund des Krankheitsbildes bis zur erneuten Überprüfung nicht wesentlich bessern wird.
7 Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG.
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