OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, 2020-12-02, 2 Rv 34 Ss 585/20

2 Rv 34 Ss 585/20Obergericht / II. Strafkammer02.12.2020

Regest

1. Will der Angeklagte geltend machen, dass der Gehalt eines in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittels nicht ausgeschöpft wurde, kann die im Revisionsverfahren mit der Verfahrensrüge geltend zu machende Verletzung des § 261 StPO nur darin bestehen, dass der sich aus dem Beweismittel selbst ergebende Inhalt bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt wurde. (Rn.5) 2. Dass dem Beweismittel in der Zusammenschau mit anderen Umständen eine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt, ist dagegen eine allein der Überprüfung auf die Sachrüge unterliegende Frage der Beweiswürdigung. (Rn.5)

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat — 2 Rv 34 Ss 585/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-02

Aktenzeichen: 2 Rv 34 Ss 585/20

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2020:1202.2RV31SS585.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Will der Angeklagte geltend machen, dass der Gehalt eines in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittels nicht ausgeschöpft wurde, kann die im Revisionsverfahren mit der Verfahrensrüge geltend zu machende Verletzung des § 261 StPO nur darin bestehen, dass der sich aus dem Beweismittel selbst ergebende Inhalt bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt wurde. (Rn.5)

  2. Dass dem Beweismittel in der Zusammenschau mit anderen Umständen eine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt, ist dagegen eine allein der Überprüfung auf die Sachrüge unterliegende Frage der Beweiswürdigung. (Rn.5)

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