AG Stuttgart, 2020-08-10, 30 VI 665/19

30 VI 665/19Gericht erster Instanz10.08.2020

Regest

Im ENZ-Ausstellungsverfahren wird - anders als im deutschen Erbscheinsverfahren - nicht streitig entschieden.(Rn.1) Verfahrensgang nachgehend OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, 15. Dezember 2020, 8 W 342/20, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

AG Stuttgart — 30 VI 665/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-10

Aktenzeichen: 30 VI 665/19

ECLI: ECLI:DE:AGSTUTT:2020:0810.30VI665.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Im ENZ-Ausstellungsverfahren wird - anders als im deutschen Erbscheinsverfahren - nicht streitig entschieden.(Rn.1)

Verfahrensgang

nachgehend OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, 15. Dezember 2020, 8 W 342/20, Beschluss

Tenor

Die Erteilung des durch den Beteiligten ... beantragten Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) (Bl. ... d.A.) wird wegen des Vorliegens von Einwendungen der Beteiligten ... (Bl. ... d.A.) gegen die Erteilung versagt.

Gründe

1 Im ENZ-Ausstellungsverfahren wird - anders als im deutschen Erbscheinsverfahren- nicht streitig entschieden. Die vorliegenden Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt (gesetzliche Erbfolge) beziehen sich auf die zur Begründung des Antrags gemachten Angaben (Nichtvorhandensein einer Verfügung von Todes wegen). Das ENZ kann daher nicht erteilt werden.

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