OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, 2021-01-27, 12 U 221/20

12 U 221/20Obergericht / Civil Chamber 1227.01.2021

Regest

1. Die Jahreshöchstfrist für den Widerspruch gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. findet im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung auch dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer kein Verbraucher ist.(Rn.17) 2. Eine Widerspruchsbelehrung, die den Versicherungsnehmer darauf hinweist, dass er „schriftlich widersprechen“ könne und „eine Erklärung in Textform, z.B. per Fax oder eMail mit Angabe Ihres Namens“ genüge, widerspricht nicht den Vorgaben des § 5a VVG in der ab dem 1. August 2001 geltenden Fassung.(Rn.26) 3. Den Anforderungen gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. i.V.m. der Anlage D zum VAG a.F. ist genügt, wenn ersichtlich ist, dass die angegebenen Rückkaufswerte und beitragsfreien Leistungen vertraglich vereinbart sind. Der ausdrücklichen Formulierung einer Garantie bedarf es nicht.(Rn.28)

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat — 12 U 221/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-27

Aktenzeichen: 12 U 221/20

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2021:0127.12U221.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 5a Abs 1 S 1 VVG vom 13.07.2001, § 5a Abs 2 S 4 VVG vom 13.07.2001, § 10a Abs 1 S 1 Anlage D aF VAG, Art 1 Abs 1 Buchst e EGRL 83/2002, Art 32 Abs 2 EGRL 83/2002 ... mehr

Leitsatz

  1. Die Jahreshöchstfrist für den Widerspruch gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. findet im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung auch dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer kein Verbraucher ist.(Rn.17)

  2. Eine Widerspruchsbelehrung, die den Versicherungsnehmer darauf hinweist, dass er „schriftlich widersprechen“ könne und „eine Erklärung in Textform, z.B. per Fax oder eMail mit Angabe Ihres Namens“ genüge, widerspricht nicht den Vorgaben des § 5a VVG in der ab dem 1. August 2001 geltenden Fassung.(Rn.26)

  3. Den Anforderungen gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. i.V.m. der Anlage D zum VAG a.F. ist genügt, wenn ersichtlich ist, dass die angegebenen Rückkaufswerte und beitragsfreien Leistungen vertraglich vereinbart sind. Der ausdrücklichen Formulierung einer Garantie bedarf es nicht.(Rn.28)

Orientierungssatz

Die Berufung wurde zurückgenommen.

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