OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, 2019-12-03, 6 U 283/18

6 U 283/18Obergericht / Civil Chamber 603.12.2019

Regest

1. Bei einem mit 0,00 Euro angegebenen Tageszins wird der Verbraucher zutreffend zu dem Ergebnis gelangen, dass infolge der Klausel der Sollzinssatz für den Fall des Widerrufs modifiziert und auf Null vereinbart wird. Ein Irreführungspotential besteht nicht.(Rn.41) 2. Es muss nicht angegeben werden, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Darlehen handelt. Ausreichend ist eine schlagwortartige Produktumschreibung, die möglichst knapp und verständlich ist. Die Angabe “Ratenkredit mit festen Zinssatz und monatlich gleich bleibenden Monatsraten“ ist ausreichend.(Rn.43) 3. Es ist kein gesonderter Hinweis darauf erforderlich, dass der Basiszinssatz durch die deutsche Bundesbank halbjährlich neu festgesetzt wird. Die Formulierung „fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ entspricht § 288 Abs. 1 S. 2 BGB und genauer als der Gesetzgeber muss ein Darlehensgeber nicht formulieren.(Rn.50) 4. Wenn in einer Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert wird, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zugleich deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht.(Rn.52) 5. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages sind nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen.(Rn.55)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat — 6 U 283/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-12-03

Aktenzeichen: 6 U 283/18

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1203.6U283.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 288 Abs 1 S 2 BGB, § 357a Abs 3 S 1 BGB, § 358 Abs 1 BGB, § 358 Abs 4 S 4 BGB, § 492 Abs 2 BGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Bei einem mit 0,00 Euro angegebenen Tageszins wird der Verbraucher zutreffend zu dem Ergebnis gelangen, dass infolge der Klausel der Sollzinssatz für den Fall des Widerrufs modifiziert und auf Null vereinbart wird. Ein Irreführungspotential besteht nicht.(Rn.41)

  2. Es muss nicht angegeben werden, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Darlehen handelt. Ausreichend ist eine schlagwortartige Produktumschreibung, die möglichst knapp und verständlich ist. Die Angabe “Ratenkredit mit festen Zinssatz und monatlich gleich bleibenden Monatsraten“ ist ausreichend.(Rn.43)

  3. Es ist kein gesonderter Hinweis darauf erforderlich, dass der Basiszinssatz durch die deutsche Bundesbank halbjährlich neu festgesetzt wird. Die Formulierung „fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ entspricht § 288 Abs. 1 S. 2 BGB und genauer als der Gesetzgeber muss ein Darlehensgeber nicht formulieren.(Rn.50)

  4. Wenn in einer Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert wird, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zugleich deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht.(Rn.52)

  5. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages sind nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen.(Rn.55)

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