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14 U 59/19•OLG Stuttgart 14. Zivilsenat, 2019-08-01, 14 U 59/19
14 U 59/19Obergericht / Civil Chamber 1401.08.2019
1. Die ratenweise zu leistenden Zahlungen eines Gesellschafters auf seine Einlage werden allesamt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR fällig, so dass der Insolvenzverwalter sie grundsätzlich einziehen darf, wenn die Einlagen zur Liquidation voraussichtlich erforderlich sind.(Rn.49) 2. Der Umstand, dass ausweislich eines Bescheids der BaFin bestimmte von der Insolvenzschuldnerin (GbR) vorgenommene Rechtsgeschäfte, bei denen Gelder von Anlegern angenommen wurden, als ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäfte eingeordnet und gegenüber der früheren Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin die Rückabwicklung der entsprechenden Geschäfte durch Rückzahlung der angenommenen Gelder angeordnet wurde, berührt den Bestand der Einlageverpflichtung nicht.(Rn.52)
Entscheidungsdatum: 2019-08-01
Aktenzeichen: 14 U 59/19
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0801.14U59.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 275 Abs 1 BGB, § 46a Abs 1 S 1 KredWG
Rechtskraft: ja
Die ratenweise zu leistenden Zahlungen eines Gesellschafters auf seine Einlage werden allesamt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR fällig, so dass der Insolvenzverwalter sie grundsätzlich einziehen darf, wenn die Einlagen zur Liquidation voraussichtlich erforderlich sind.(Rn.49)
Der Umstand, dass ausweislich eines Bescheids der BaFin bestimmte von der Insolvenzschuldnerin (GbR) vorgenommene Rechtsgeschäfte, bei denen Gelder von Anlegern angenommen wurden, als ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäfte eingeordnet und gegenüber der früheren Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin die Rückabwicklung der entsprechenden Geschäfte durch Rückzahlung der angenommenen Gelder angeordnet wurde, berührt den Bestand der Einlageverpflichtung nicht.(Rn.52)
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