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2 U 119/17•OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2018-07-26, 2 U 119/17
2 U 119/17Obergericht / II. Zivilkammer26.07.2018
1. Den Inhaber einer Apotheke treffen Organisationspflichten als besondere Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflichten, um den aus der Lagerung und Verarbeitung von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu begegnen. Er hat davon auszugehen, dass das Vier-Augen-Prinzip eine notwendige Maßnahme zur Vermeidung der beim Umgang mit Betäubungsmitteln bestehenden Gesundheitsgefahren ist.(Rn.34) (Rn.39) 2. Eine tatsächliche Vermutung für die Schadenursächlichkeit ist in Fällen der Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten anzunehmen, wenn eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung an sich geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verhindern, bzw. sich gerade die Gefahr verwirklicht hat, der durch die verletzte Verhaltenspflicht begegnet werden sollte (vgl BGH, Urteil vom 23. November 2017, III ZR 60/16).(Rn.43) 3. Hat ein Geschädigter die Höhe des Schmerzensgeldes mit einem bezifferten Antrag begrenzt, ist eine Verurteilung zu einem höheren, vom Gericht als angemessen zu schätzenden Betrag nicht zulässig.(Rn.54)
Entscheidungsdatum: 2018-07-26
Aktenzeichen: 2 U 119/17
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0726.2U119.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 843 BGB, § 847 BGB, § 287 ZPO ... mehr
Den Inhaber einer Apotheke treffen Organisationspflichten als besondere Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflichten, um den aus der Lagerung und Verarbeitung von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu begegnen. Er hat davon auszugehen, dass das Vier-Augen-Prinzip eine notwendige Maßnahme zur Vermeidung der beim Umgang mit Betäubungsmitteln bestehenden Gesundheitsgefahren ist.(Rn.34) (Rn.39)
Eine tatsächliche Vermutung für die Schadenursächlichkeit ist in Fällen der Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten anzunehmen, wenn eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung an sich geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verhindern, bzw. sich gerade die Gefahr verwirklicht hat, der durch die verletzte Verhaltenspflicht begegnet werden sollte (vgl BGH, Urteil vom 23. November 2017, III ZR 60/16).(Rn.43)
Hat ein Geschädigter die Höhe des Schmerzensgeldes mit einem bezifferten Antrag begrenzt, ist eine Verurteilung zu einem höheren, vom Gericht als angemessen zu schätzenden Betrag nicht zulässig.(Rn.54)
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