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2 Rv 26 Ss 36/19•OLG Stuttgart 2. Strafsenat, 2019-03-21, 2 Rv 26 Ss 36/19
2 Rv 26 Ss 36/19Obergericht / II. Strafkammer21.03.2019
Entscheidungsdatum: 2019-03-21
Aktenzeichen: 2 Rv 26 Ss 36/19
Dokumenttyp: Beschluss
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 24. August 2018 wird als unbegründet
verworfen,
weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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