OLG Stuttgart 2. Strafsenat, 2019-03-21, 2 Rv 26 Ss 36/19

2 Rv 26 Ss 36/19Obergericht / II. Strafkammer21.03.2019

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 2. Strafsenat — 2 Rv 26 Ss 36/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-21

Aktenzeichen: 2 Rv 26 Ss 36/19

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 24. August 2018 wird als unbegründet

verworfen,

weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

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