AG Stuttgart, 2020-09-08, 4 OWi 177 Js 68534/20

4 OWi 177 Js 68534/20Gericht erster Instanz08.09.2020

Regest

Ein Privatfahrzeug ist kein öffentlicher Raum im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 CoronaVO BW in der vom 20. April 2020 bis 26. April 2020 geltenden Fassung.(Rn.5)

Gesamter Gesetzestext

AG Stuttgart — 4 OWi 177 Js 68534/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-08

Aktenzeichen: 4 OWi 177 Js 68534/20

ECLI: ECLI:DE:AGSTUTT:2020:0908.4OWI177JS68534.20.26

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 Abs 1 S 1 CoronaVV BW vom 17.04.2020, § 3 Abs 2 CoronaVV BW vom 17.04.2020

Leitsatz

Ein Privatfahrzeug ist kein öffentlicher Raum im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 CoronaVO BW in der vom 20. April 2020 bis 26. April 2020 geltenden Fassung.(Rn.5)

Tenor

  1. Die Betroffene wird frei gesprochen.

  2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.

Angewendete Vorschriften: §§ 467 StPO i.V.m. §§ 46, 72 OWiG.

Gründe

1 1. Der Betroffenen wurde vorgeworfen, sie habe gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) verstoßen, indem sie sich am 24.04.2020 um 8:30 in S. im H. Tunnel in Fahrtrichtung stadteinwärts mit mehr als einer weiteren Person, die nicht zu den Angehörigen ihres eigenen Hausstandes gehörte, im öffentlichen Raum aufgehalten habe. Ausweislich der Strafanzeige befand sich die Betroffene mit vier anderen Personen, die alle einen unterschiedlichen Wohnsitz hatten, in einem Privat-PKW.

2 2. Von diesem Vorwurf war die Betroffene aus rechtlichen Gründen frei zu sprechen, denn der vorgeworfene Sachverhalt stellt keinen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO dar.

3 a) Die Verteidigerin hat sich für die Betroffene dahin eingelassen, sie sei mit ihren Angehörigen zu einem Gerichtstermin ihres Ehemannes auf dem Weg gewesen, den alle Fahrzeuginsassen gemeinsam im Zuschauerraum verfolgt hätten, weshalb die angesetzte Geldbuße jedenfalls zu hoch sei.

4 b) Die Einlassung der Betroffenen gebietet zwar weder eine Aufhebung des Bußgeldbescheids noch eine Reduzierung der Geldbuße, weil ein späteres rechtmäßiges Zusammenkommen weder die Rechtswidrigkeit eines aktuellen Zusammenkommens ausschließt noch dessen Vorwerfbarkeit reduziert. Im Übrigen gilt für Zuschauer von Gerichtsverhandlungen in S. jedenfalls seit 20.04.2020 ein regelmäßig sitzungspolizeilich angeordnetes und durchgesetztes Abstandsgebot auch bei Aufenthalt im Gerichtssaal.

5 c) Der gemeinsame Aufenthalt von fünf Personen in einem Privat-Pkw stellt aber keinen Aufenthalt im öffentlichen Raum dar.

6 aa) Öffentlicher Raum im Sinne der Corona-VO sind der öffentliche Verkehrsraum i.S.v. § 2 LBO, öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Taxi) oder öffentliche Gebäude soweit sie öffentlich zugänglich sind, nicht aber private Wohnräume oder andere vom öffentlichen Raum klar abgegrenzte Bereiche (privater Garten, Terrasse o.a.).

7 bb) Ein Privatfahrzeug wie der in diesem Fall genutzte Pkw ist nicht dem öffentlichen Raum zuzuordnen, denn es ist im Gegensatz zu einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht öffentlich zugänglich. Über den Zugang zu einem Privat-Pkw bestimmen nach dessen Nutzungszweck wie auch nach der Verkehrsanschauung ausschließlich der Pkw-Halter und / oder der Pkw-Führer.

8 d) Außerhalb des öffentlichen Raumes war am 24.04.2020 indes ein Zusammenkommen von bis zu fünf Personen unabhängig von verwandtschaftlichen Beziehungen oder einer häuslichen Gemeinschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 CoronaVO BW in der vom 20.04.2020 bis 26.04.2020 geltenden Fassung erlaubt.

9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG.

10 4. Die Entscheidung konnte nach § 72 Abs. 1 OWiG im Beschlusswege ergehen, weil eine Hauptverhandlung angesichts der unter Ziffer 2. dargestellten Rechtslage nicht erforderlich war. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat zwar um eine begründete Entscheidung gebeten, aber einer Entscheidung im Beschlusswege im Sinne des § 72 OWiG ausdrücklich nicht widersprochen. Hinsichtlich der Betroffenen ist auf § 72 Abs. 1 Satz 3 OWiG zu verweisen.

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