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14 U 160/19•OLG Stuttgart 14. Zivilsenat, 2020-03-05, 14 U 160/19
14 U 160/19Obergericht / Civil Chamber 1405.03.2020
1. Ein Käufer, der im März 2016 einen vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagen bei einem Händler erwirbt, hat gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung. (Rn.20) 2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Käufer, auf dessen konkrete Kenntnis und Entscheidungsfindung es im jeweiligen Einzelfall auch nach öffentlichem Bekanntwerden von Unregelmäßigkeiten bei Dieselmotoren in Fahrzeugen ankommt, beim Kauf die Betroffenheit des Fahrzeugs vom sog. „Abgasskandal“ unbekannt war und sich das Gericht in einer Beweisaufnahme von der Unkenntnis überzeugt hat. (Rn.22) 3. Soweit der Hersteller - wie im Übrigen in allen Fallgestaltungen von Erwerbsvorgängen nach der Bekanntgabe ihrer Adhoc-Mitteilung von September 2015 - stereotyp einwendet, der jeweilige Kläger als Käufer eines Fahrzeugs hätte jedenfalls seit diesem Zeitpunkt um die Betroffenheit des konkreten Fahrzeugs wissen müssen, verkennt er, dass es sich dabei um eine Verschuldenskategorie handelt, die auf der vorliegenden Prüfungsebene zur Frage eines kausalen Schadens nicht relevant ist. (Rn.23) 4. Das im Februar 2017 mit Billigung des Kraftfahrtbundesamtes aufgespielte Software-Update lässt den Schaden, der durch den Abschluss des Kaufvertrages bereits entstanden ist, auch nicht nachträglich entfallen. (Rn.24) 5. Auch wenn es sich um einen Fahrzeugerwerb nach Beginn der öffentlichen Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten bei Dieselmotoren in Fahrzeugen handelt, entfällt die Sittenwidrigkeit auch unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht. (Rn.32) 6. Der Käufer kann den gezahlten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen, muss sich dabei jedoch im Wege der Vorteilsausgleichung gegen den Kaufpreisrückzahlungsanspruch die Vorteile anrechnen lassen, die er durch den Kaufvertrag erlangt hat. (Rn.42)
Entscheidungsdatum: 2020-03-05
Aktenzeichen: 14 U 160/19
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0305.14U160.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 849 BGB, § 263 Abs 1 StGB
Ein Käufer, der im März 2016 einen vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagen bei einem Händler erwirbt, hat gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung. (Rn.20)
Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Käufer, auf dessen konkrete Kenntnis und Entscheidungsfindung es im jeweiligen Einzelfall auch nach öffentlichem Bekanntwerden von Unregelmäßigkeiten bei Dieselmotoren in Fahrzeugen ankommt, beim Kauf die Betroffenheit des Fahrzeugs vom sog. „Abgasskandal“ unbekannt war und sich das Gericht in einer Beweisaufnahme von der Unkenntnis überzeugt hat. (Rn.22)
Soweit der Hersteller - wie im Übrigen in allen Fallgestaltungen von Erwerbsvorgängen nach der Bekanntgabe ihrer Adhoc-Mitteilung von September 2015 - stereotyp einwendet, der jeweilige Kläger als Käufer eines Fahrzeugs hätte jedenfalls seit diesem Zeitpunkt um die Betroffenheit des konkreten Fahrzeugs wissen müssen, verkennt er, dass es sich dabei um eine Verschuldenskategorie handelt, die auf der vorliegenden Prüfungsebene zur Frage eines kausalen Schadens nicht relevant ist. (Rn.23)
Das im Februar 2017 mit Billigung des Kraftfahrtbundesamtes aufgespielte Software-Update lässt den Schaden, der durch den Abschluss des Kaufvertrages bereits entstanden ist, auch nicht nachträglich entfallen. (Rn.24)
Auch wenn es sich um einen Fahrzeugerwerb nach Beginn der öffentlichen Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten bei Dieselmotoren in Fahrzeugen handelt, entfällt die Sittenwidrigkeit auch unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht. (Rn.32)
Der Käufer kann den gezahlten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen, muss sich dabei jedoch im Wege der Vorteilsausgleichung gegen den Kaufpreisrückzahlungsanspruch die Vorteile anrechnen lassen, die er durch den Kaufvertrag erlangt hat. (Rn.42)
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