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L 7 BA 1487/19 B•Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat, 2020-07-09, L 7 BA 1487/19 B
L 7 BA 1487/19 BSozialversicherungsgericht / Division 709.07.2020
1. Die öffentliche Zustellung eines Widerspruchsbescheids nach § 85 Abs 3 S 2 SGG iVm § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 VwZG kommt nur als letztes Mittel unter den einzelnen Zustellarten in Betracht. An die Anordnung einer öffentlichen Zustellung sind strenge Anforderungen zu stellen. (Rn.10) 2. Die Behörde hat eine Prüfpflicht bzgl des Aufenthaltsortes des Adressaten. Liegt zwischen den letzten Ermittlungsbemühungen der Behörde und der Anordnung der öffentlichen Zustellung ein längerer Zeitraum, so muss die Behörde vor Anordnung der öffentlichen Zustellung erneut Nachforschungen zu dem Aufenthaltsort des Adressaten anstellen. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend SG Reutlingen, 10. April 2019, S 2 BA 1413/18, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-07-09
Aktenzeichen: L 7 BA 1487/19 B
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2020:0709.L7BA1487.19B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 85 Abs 3 S 2 SGG, § 85 Abs 3 S 1 SGG, § 87 SGG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 VwZG, § 10 Abs 2 VwZG ... mehr
Die öffentliche Zustellung eines Widerspruchsbescheids nach § 85 Abs 3 S 2 SGG iVm § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 VwZG kommt nur als letztes Mittel unter den einzelnen Zustellarten in Betracht. An die Anordnung einer öffentlichen Zustellung sind strenge Anforderungen zu stellen. (Rn.10)
Die Behörde hat eine Prüfpflicht bzgl des Aufenthaltsortes des Adressaten. Liegt zwischen den letzten Ermittlungsbemühungen der Behörde und der Anordnung der öffentlichen Zustellung ein längerer Zeitraum, so muss die Behörde vor Anordnung der öffentlichen Zustellung erneut Nachforschungen zu dem Aufenthaltsort des Adressaten anstellen. (Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend SG Reutlingen, 10. April 2019, S 2 BA 1413/18, Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 10. April 2019 wird aufgehoben. Der Klägerin wird für das Klageverfahren S 2 BA 1413/18 ab 20. Juni 2018 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwalt K., F., beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1 1. Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, weil die Beschwerdeausschlussgründe des § 172 Abs. 3 SGG, insbesondere dessen Nr. 2, nicht eingreifen; das Sozialgericht Reutlingen (SG) hat die Ablehnung der Prozesskostenhilfe (PKH) im angefochtenen Beschluss insbesondere nicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, sondern auf die fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gestützt.
2 2. Die Beschwerde ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung von PKH für das vor dem SG anhängige Klageverfahren S 2 BA 1413/18 unter Beiordnung des von ihr benannten Rechtsanwalts.
3 a. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht
4 b. Unter Beachtung dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung der Klägerin in dem oben bezeichneten Klageverfahren vor dem SG hinreichende Aussicht auf Erfolg. Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 2. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2015 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte aufgrund einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 6.594,10 € festgesetzt hatte. Die Klägerin macht u.a. geltend, dass ihre am 8. Juni 2018 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage fristgerecht erfolgt sei, weil der Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2015 nicht wirksam öffentlich zugestellt worden sei, sowie dass keine versicherungspflichtigen Beschäftigungen vorgelegen hätten. Das SG hat die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung deshalb verneint, weil die Klage verfristet und unzulässig sei. Diese Begründung trägt die Ablehnung von PKH nicht.
5 Für die Frage, ob die am 8. Juni 2018 gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2015 erhobene Klage innerhalb der Klagefrist des § 87 SGG erfolgt ist, dürfte streitentscheidend sein, ob die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2015 wirksam öffentlich zugestellt hat. Dies dürfte nach der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht der Fall sein.
6 Gem. § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG ist der Widerspruchsbescheid schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG). Nach § 2 Abs. 1 VwZG ist Zustellung die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. Die Zustellung wird gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 VwZG durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 VwZG geregelten Sonderarten der Zustellung (§ 2 Abs. 2 Satz 3 VwZG). Die Behörde hat nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VwZG die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. Vorliegend hat die Beklagte sich für die öffentliche Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2015 entschieden und diesen ausweislich des Aktenvermerks vom 1. Februar 2016 in der Zeit vom 13. Januar 2016 bis zum 1. Februar 2016 durch Aushang einer Benachrichtigung öffentlich zugestellt. Unabhängig davon, ob durch diesen Vermerk eine rechtskonforme öffentliche Zustellung nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 VwZG hinreichend dokumentiert wird, war die Beklagte nicht berechtigt, den Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2015 öffentlich zuzustellen.
7 Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 VwZG kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn
8 1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
9 2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
10 3. sie im Fall des § 9 VwZG (Zustellung im Ausland) nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter (§ 10 Abs. 1 Satz 2 VwZG). Bei der öffentlichen Zustellung nach § 10 VwZG handelt es sich letztlich um eine Fiktion. Eine tatsächliche Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Adressaten erfolgt nicht. Daher ist die öffentliche Zustellung von allen Zustellungsarten diejenige, bei der am wenigsten gewährleistet ist, dass der Adressat tatsächlich Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück erlangt. Da die Regelungen über die Zustellung der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Adressaten dienen und gewährleisten sollen, dass dieser tatsächlich Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann (Bundesverfassungsgericht
11 Zwar hatte die Klägerin in ihrem Widerspruch vom 30. Januar 2015 sowie in ihrem Schreiben vom 27. Februar 2015 jeweils die Anschrift M. Str., B. benannt und der Beklagten nach ihrem nach ihren Angaben im März 2015 erfolgten Umzug in die A. Str., A. ihre neue Anschrift nicht zeitnah übermittelt mit der Folge, dass das Schreiben der Beklagten vom 27. Februar 2015 mit dem Hinweis „Empfänger verzogen, Einwilligung zur Weitergabe der Anschrift liegt nicht vor“ in Rücklauf kam. Die Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadt B. führte zum dem Ergebnis, dass die Klägerin unter dem 23. Juni 2015 nach wie vor noch unter der Anschrift in B. gemeldet war. Die Beklagte ging unter diesen Umständen davon aus, dass die Klägerin unbekannt verzogen sei (vgl. E-Mail vom 8. Juli 2015). Eine Nachfrage der Beklagten beim Hauptzollamt N. ergab, dass die Klägerin dort im Juli 2015 vorgesprochen und von einem bevorstehenden Umzug nach Süddeutschland gesprochen habe (Schreiben vom 29. Juli 2015). Am 25. November 2015 hat der Widerspruchsausschuss der Beklagten über den Widerspruch entschieden, am 13. Januar 2016 ist die Bekanntgabe einer Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 VwZG durch die Beklagte erfolgt. Damit lag zwischen den letzten Ermittlungen der Beklagten zum Aufenthaltsort der Klägerin und der Veranlassung der öffentlichen Zustellung des Widerspruchsbescheids ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten. Im Hinblick auf die Mitteilung des Hauptzollamtes (29. Juli 2015) über einen bevorstehenden Umzug sowie die Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt B. vom 23. Juni 2015 (Bestätigung der alten Anschrift) hätte die Beklagte vor Veranlassung der öffentlichen Zustellung im Januar 2016 sich durch eine erneute Anfrage bei der Meldebehörde versichern müssen, ob zwischenzeitlich eine aktuelle Adresse zu ermitteln ist. Eine erneute Anfrage bei der Meldebehörde hätte voraussichtlich die Umzugsadresse zu Tage gefördert, nachdem sich die Klägerin am 23. Juli 2015 unter der Benennung der Herkunftsanschrift M. Str., B., unter der Anschrift A. Str., A. angemeldet hatte. Auch hatte die Beklagte im Hinblick auf den rentennahen Geburtsjahrgang der Klägerin (geb. 1. März 1953) intern auf Grundlage des § 69 Abs. 1 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die der Leistungsabteilung bekannte Anschrift der Klägerin abfragen können. Durch diese Anfrage hätte die Beklagte voraussichtlich die ihrer Leistungsabteilung bekannte aktuelle Anschrift der Klägerin erfahren, nachdem diese der Klägerin mit Schreiben vom 25.August 2015 eine Renteninformation an deren aktuelle Anschrift zu übermitteln vermochte. Die Beklagte war im Hinblick auf die gravierenden Folgen für die Rechtsverteidigung der Klägerin nicht berechtigt, nach Abschluss ihrer Ermittlungen zum Aufenthaltsort der Klägerin im Juli 2015 ohne erneute Ermittlungen erst im Januar 2016 die öffentliche Zustellung des Widerspruchsbescheids zu veranlassen (vgl. BFH, Beschluss vom 13. März 2003 - VII B 196702 - juris Rdnr. 22; BVerwG, Beschluss vom 25. April 1994 - 1 B 69/94 - juris Rdnr. 10).
12 Unter diesen Umständen spricht viel dafür, dass die am 8. Juni 2018 erhobene Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2015, der dem Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 16. Mai 2018 übersandt worden ist, zulässig ist. Das SG wird daher - ggf. nach Beiladung der Beschäftigten R. W. und M. K. sowie der Fremdsozialversicherungsträger (vgl. Bundessozialgericht
13 3. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
14 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
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