OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, 2020-04-29, 6 U 97/20

6 U 97/20Obergericht / Civil Chamber 629.04.2020

Regest

1. Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein. Eine Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch unwirksam, dass sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (BGH, 21. Februar 2017, XI ZR 467/15). Mit einer solchen Sammelbelehrung kann sich der Unternehmer lediglich nicht mehr auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.(Rn.10) 2. Eine abweichende richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Musters zum Fristanlauf kommt unabhängig davon, ob eine Widerrufsinformation insgesamt der Gesetzlichkeitsfiktion unterliegt, nicht in Betracht, weil eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für den Fristanlauf in einer Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, eine unzulässige Auslegung contra legem wäre (vgl. OLG Stuttgart, 4. Februar 2019, 6 U 88/18). Auch insoweit gilt der Grundsatz, wonach der Unternehmer in jedem einzelnen wesentlichen Punkt nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren muss (BGH, 19. März 2019, XI ZR 44/18).(Rn.10) 3. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Anschluss u.a. BGH, 17. September 2019, XI ZR 662/18).(Rn.12) 4. Die Widerrufsinformation wird nicht dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens sowie zur Zahlung von Sollzins und einen Tageszins von 0,00 € hingewiesen wird (vgl. u.a. BGH, 31. März 2020, XI ZR 198/19).(Rn.13)

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat — 6 U 97/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-29

Aktenzeichen: 6 U 97/20

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0429.6U97.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 492 Abs 2 BGB, Art 247 § 6 Abs 2 S 3 BGBEG

Orientierungssatz

  1. Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein. Eine Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch unwirksam, dass sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (BGH, 21. Februar 2017, XI ZR 467/15). Mit einer solchen Sammelbelehrung kann sich der Unternehmer lediglich nicht mehr auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.(Rn.10)

  2. Eine abweichende richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Musters zum Fristanlauf kommt unabhängig davon, ob eine Widerrufsinformation insgesamt der Gesetzlichkeitsfiktion unterliegt, nicht in Betracht, weil eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für den Fristanlauf in einer Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, eine unzulässige Auslegung contra legem wäre (vgl. OLG Stuttgart, 4. Februar 2019, 6 U 88/18). Auch insoweit gilt der Grundsatz, wonach der Unternehmer in jedem einzelnen wesentlichen Punkt nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren muss (BGH, 19. März 2019, XI ZR 44/18).(Rn.10)

  3. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Anschluss u.a. BGH, 17. September 2019, XI ZR 662/18).(Rn.12)

  4. Die Widerrufsinformation wird nicht dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens sowie zur Zahlung von Sollzins und einen Tageszins von 0,00 € hingewiesen wird (vgl. u.a. BGH, 31. März 2020, XI ZR 198/19).(Rn.13)

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