SG Karlsruhe 1. Kammer, 2020-04-30, S 1 KO 1232/20

S 1 KO 1232/20Sozialversicherungsgericht / 1. Kammer30.04.2020

Regest

1. Medizinische Sachverständigengutachten zur Feststellung der Erwerbsminderung im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung sind grundsätzlich nach der Honorargruppe M2 zu vergüten. (Rn.41) 2. Allein die Begutachtung eines schweren und komplexen Erkrankungsbildes führt nicht automatisch zu einer Vergütung nach der Honorargruppe M3. (Rn.42) 3. Die regelmäßig von gerichtlichen Sachverständigen geforderte Auseinandersetzung mit Vorbefunden/Vorgutachten ist generell kein Argument für die Annahme einer erhöhten Schwierigkeit des Gutachtens iS der Honorargruppe M3, sondern eine typische und übliche Aufgabe eines ärztlichen Sachverständigen in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren. (Rn.43)

Gesamter Gesetzestext

SG Karlsruhe 1. Kammer — S 1 KO 1232/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-30

Aktenzeichen: S 1 KO 1232/20

ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2020:0430.S1KO1232.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 9 Abs 1 S 1 JVEG, § 9 Abs 1 S 2 JVEG, § 4 Abs 1 S 1 JVEG, § 8 Abs 1 JVEG, Anl 1 JVEG ... mehr

Leitsatz

  1. Medizinische Sachverständigengutachten zur Feststellung der Erwerbsminderung im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung sind grundsätzlich nach der Honorargruppe M2 zu vergüten. (Rn.41)

  2. Allein die Begutachtung eines schweren und komplexen Erkrankungsbildes führt nicht automatisch zu einer Vergütung nach der Honorargruppe M3. (Rn.42)

  3. Die regelmäßig von gerichtlichen Sachverständigen geforderte Auseinandersetzung mit Vorbefunden/Vorgutachten ist generell kein Argument für die Annahme einer erhöhten Schwierigkeit des Gutachtens iS der Honorargruppe M3, sondern eine typische und übliche Aufgabe eines ärztlichen Sachverständigen in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren. (Rn.43)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.