OLG Stuttgart 14. Zivilsenat, 2020-02-06, 14 U 169/19

14 U 169/19Obergericht / Civil Chamber 1406.02.2020

Regest

1. § 826 BGB knüpft nicht an die Verletzung bestimmter Rechte und Rechtsgüter an. Der Begriff des Schadens ist vielmehr weit zu verstehen und erfasst auch jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung. (Rn.51) 2. Indem der Kfz-Hersteller ein Fahrzeug in Verkehr gebracht hat, obwohl die Typgenehmigung nur unter heimlicher Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung erlangt war und damit deren Entziehung drohte, hat er potentiellen Käufern des Fahrzeugs, die hiervon keine Kenntnis hatten, einen Schaden in Form eines nachteiligen und ungewollten Vertragsschlusses beigebracht. Allein maßgebend ist, dass der Kfz-Kaufvertrag im Hinblick auf die Eigenschaften des Kaufgegenstands nicht den berechtigten Erwartungen des Käufers entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war.(Rn.51) 3. Der personelle Anwendungsbereich des § 31 BGB deckt sich in etwa mit dem arbeitsrechtlichen Begriff des leitenden Angestellten. Berücksichtigt man diese weite Auslegung des § 31 BGB, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung über den massenhaften Einsatz der Motorsteuerungssoftware im Rahmen der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerte nicht ohne Kenntnis und Billigung wenn nicht des Vorstands, so jedenfalls eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters des Kfz-Herstellers erfolgt ist.(Rn.58) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Vor dem BGH (VI ZR 253/20) ist die Klage zurückgenommen worden.

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 14. Zivilsenat — 14 U 169/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-06

Aktenzeichen: 14 U 169/19

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0206.14U169.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 31 BGB, § 826 BGB, § 4 EG-FGV, § 25 EG-FGV, Art 5 Abs 1 EGV 715/2007 ... mehr

Orientierungssatz

  1. § 826 BGB knüpft nicht an die Verletzung bestimmter Rechte und Rechtsgüter an. Der Begriff des Schadens ist vielmehr weit zu verstehen und erfasst auch jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung. (Rn.51)

  2. Indem der Kfz-Hersteller ein Fahrzeug in Verkehr gebracht hat, obwohl die Typgenehmigung nur unter heimlicher Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung erlangt war und damit deren Entziehung drohte, hat er potentiellen Käufern des Fahrzeugs, die hiervon keine Kenntnis hatten, einen Schaden in Form eines nachteiligen und ungewollten Vertragsschlusses beigebracht. Allein maßgebend ist, dass der Kfz-Kaufvertrag im Hinblick auf die Eigenschaften des Kaufgegenstands nicht den berechtigten Erwartungen des Käufers entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war.(Rn.51)

  3. Der personelle Anwendungsbereich des § 31 BGB deckt sich in etwa mit dem arbeitsrechtlichen Begriff des leitenden Angestellten. Berücksichtigt man diese weite Auslegung des § 31 BGB, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung über den massenhaften Einsatz der Motorsteuerungssoftware im Rahmen der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerte nicht ohne Kenntnis und Billigung wenn nicht des Vorstands, so jedenfalls eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters des Kfz-Herstellers erfolgt ist.(Rn.58)

  4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Vor dem BGH (VI ZR 253/20) ist die Klage zurückgenommen worden.

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