AG Tübingen, 2020-04-03, 16 OWi 713/20

16 OWi 713/20Gericht erster Instanz03.04.2020

Regest

Gibt der Halter eines Fahrzeugs in der Anhörung wegen eines Parkverstoßes den Namen eines Fahrzeugführers auch ohne weitere persönliche Daten an, sind der Verwaltungsbehörde zumindest einfache Nachforschungen zumutbar, um den Fahrzeugführer zu ermitteln.(Rn.27)

Gesamter Gesetzestext

AG Tübingen — 16 OWi 713/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-03

Aktenzeichen: 16 OWi 713/20

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25a StVG, § 2 Abs 1 StVO, § 49 Abs 1 Nr 12 StVO

Leitsatz

Gibt der Halter eines Fahrzeugs in der Anhörung wegen eines Parkverstoßes den Namen eines Fahrzeugführers auch ohne weitere persönliche Daten an, sind der Verwaltungsbehörde zumindest einfache Nachforschungen zumutbar, um den Fahrzeugführer zu ermitteln.(Rn.27)

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