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16 OWi 713/20•AG Tübingen, 2020-04-03, 16 OWi 713/20
16 OWi 713/20Gericht erster Instanz03.04.2020
Gibt der Halter eines Fahrzeugs in der Anhörung wegen eines Parkverstoßes den Namen eines Fahrzeugführers auch ohne weitere persönliche Daten an, sind der Verwaltungsbehörde zumindest einfache Nachforschungen zumutbar, um den Fahrzeugführer zu ermitteln.(Rn.27)
Entscheidungsdatum: 2020-04-03
Aktenzeichen: 16 OWi 713/20
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 25a StVG, § 2 Abs 1 StVO, § 49 Abs 1 Nr 12 StVO
Gibt der Halter eines Fahrzeugs in der Anhörung wegen eines Parkverstoßes den Namen eines Fahrzeugführers auch ohne weitere persönliche Daten an, sind der Verwaltungsbehörde zumindest einfache Nachforschungen zumutbar, um den Fahrzeugführer zu ermitteln.(Rn.27)
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