OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2019-12-12, 2 U 23/19

2 U 23/19Obergericht / II. Zivilkammer12.12.2019

Regest

1. Bei der Bewerbung eines Nudelproduktes (hier: Spaghetti) mit der Angabe „Low Carb“ handelt es sich um eine unzulässige nährwertbezogene Angabe im Sinne der HCVO. Die Angabe ist auch nicht als Hinweis auf eine besondere Ernährungsform, die auch kohlehydratreduzierte Lebensmittel einschließt, zu verstehen. 2. Bei der Angabe „Low Carb“ für ein Lebensmittel handelt es sich nicht um eine traditionell verwendete Angabe wie „Digistif“ oder Hustenbonbon“, die von der Anwendung der HCVO ausgenommen ist.

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat — 2 U 23/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-12-12

Aktenzeichen: 2 U 23/19

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1212.2U23.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 8 Abs 1 EGV 1924/2006, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Bei der Bewerbung eines Nudelproduktes (hier: Spaghetti) mit der Angabe „Low Carb“ handelt es sich um eine unzulässige nährwertbezogene Angabe im Sinne der HCVO. Die Angabe ist auch nicht als Hinweis auf eine besondere Ernährungsform, die auch kohlehydratreduzierte Lebensmittel einschließt, zu verstehen.

  2. Bei der Angabe „Low Carb“ für ein Lebensmittel handelt es sich nicht um eine traditionell verwendete Angabe wie „Digistif“ oder Hustenbonbon“, die von der Anwendung der HCVO ausgenommen ist.

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