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9 U 11/18•OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, 2019-07-16, 9 U 11/18
9 U 11/18Obergericht / Civil Chamber 916.07.2019
1. Der Rechtsschutzversicherer ist auch dann zur Belehrung der Versicherungsnehmerin gemäß § 128 Satz 2 VVG verpflichtet, wenn er seine Leistungspflicht nur teilweise verneint.(Rn.32) 2. Der Rechtsschutzversicherer hat sich bei einer Deckungsanfrage zu den geltend gemachten Ansprüchen vollständig und verbindlich zu erklären. Im Versicherungsvertrag nicht vorgesehene Vorbehalte, Bedingungen oder Einschränkungen bei einer Deckungszusage sind als Teilablehnung zu werten, welche die Belehrungspflicht gemäß § 128 Satz 2 auslöst.(Rn.33) 3. Unterlässt der Versicherer eine gemäß § 128 Satz 2 VVG erforderliche Belehrung, gilt das Rechtsschutzbedürfnis der Versicherungsnehmerin gemäß § 128 Satz 3 VVG als anerkannt. Der Umstand, dass die Versicherungsnehmerin durch einen Anwalt vertreten ist, der Inhalt und Bedeutung der erforderlichen Belehrung kennt, ändert an dieser Wirkung nichts.(Rn.38)
Entscheidungsdatum: 2019-07-16
Aktenzeichen: 9 U 11/18
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2019:0716.9U11.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 242 BGB, § 44 Abs 2 VVG, § 128 S 2 VVG, § 128 S 3 VVG, § 18 ARB
Rechtskraft: ja
Der Rechtsschutzversicherer ist auch dann zur Belehrung der Versicherungsnehmerin gemäß § 128 Satz 2 VVG verpflichtet, wenn er seine Leistungspflicht nur teilweise verneint.(Rn.32)
Der Rechtsschutzversicherer hat sich bei einer Deckungsanfrage zu den geltend gemachten Ansprüchen vollständig und verbindlich zu erklären. Im Versicherungsvertrag nicht vorgesehene Vorbehalte, Bedingungen oder Einschränkungen bei einer Deckungszusage sind als Teilablehnung zu werten, welche die Belehrungspflicht gemäß § 128 Satz 2 auslöst.(Rn.33)
Unterlässt der Versicherer eine gemäß § 128 Satz 2 VVG erforderliche Belehrung, gilt das Rechtsschutzbedürfnis der Versicherungsnehmerin gemäß § 128 Satz 3 VVG als anerkannt. Der Umstand, dass die Versicherungsnehmerin durch einen Anwalt vertreten ist, der Inhalt und Bedeutung der erforderlichen Belehrung kennt, ändert an dieser Wirkung nichts.(Rn.38)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
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